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Was steht drin in der Stellungnahme der EU-Kommission zur A33-Nord?
Dr. Matthias Schreiber
In ihrem Beitrag vom 29.09.2026 berichtete die Neue Osnabrücker Zeitung darüber, dass die Entscheidung der EU-Kommission zur A33-Nord vorliege und sie darin dem Neubau der Straße durch das FFH-Gebiet zugestimmt habe. Die Betroffenheit des FFH-Gebietes „Fledermauslebensraum Wiehengebirge bei Osnabrück“ und dort speziell die des Erlen-Eschenwaldes, einem sogenannten prioritären Lebensraumtyp, der besonderen Schutz genießt, war überhaupt der Grund, warum die EU-Kommission um eine Stellungnahme zu dem von der Autobahn GmbH geplanten Bau der Autobahn A33-Nord durch das Gebiet angefragt wurde. Das sieht nämlich die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) in solchen Fällen vor.
Deutschland richtete also am 11.02.2025 ein Schreiben an die EU-Kommission und bat um die Stellungnahme zu dem Straßenbauvorhaben. Die Antwort wurde in der Region ungeduldig erwartet, da schien sich die überbordende und die Verfahren verzögernde Bürokratie zu bestätigen. Aber in der Stellungnahme wird dargelegt, dass nach der Anfrage zusätzliche Unterlagen am 22.4.2025, am 9.7.2025 und zuletzt am 2.7.2026 aus Deutschland nachgereicht wurden. Vor dem Hintergrund kann man sich kaum beschweren, denn nicht einmal drei Monate nach Übermittlung der letzten Unterlagen liegt nun die Antwort vor.
Was sind die wichtigen Punkte der Stellungnahme?
Die Stellungnahme beginnt mit einer Beschreibung des Projektes, wobei die EU-Kommission in einer Abbildung vom „Autobahnring um Osnabrück“ spricht, der komplettiert wird. Darin scheint zwar tatsächlich das Hauptinteresse in der Region zu liegen, ist aber nichts, wofür es im Bundesverkehrswegeplan gelistet wird. Bemerkenswert aber, dass sich dieser Eindruck Außenstehenden zuerst aufdrängt.
Sie wird fortgesetzt mit einer Charakterisierung des betroffenen Natura 2000-Gebietes und der Beschreibung der Schutzgüter (bestimmte Lebensräume und Arten sowie deren Lebensräume) und der Betroffenheiten durch das Straßenbauvorhaben selbst und der kumulativ zu berücksichtigenden Effekte, also solchen, die gleichzeitig durch andere Projekte, z.T. auch von außerhalb der Gebietsgrenzen, auf das FFH-Gebiet einwirken. Grundlage für die Beurteilung der EU-Kommission waren allein die von Deutschland übermittelten Unterlagen, eigene Ermittlungen fanden nicht statt und übersteigen deren Ressourcen sowieso bei weitem.
Anschließend arbeitet die Stellungnahme die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie ab, also die der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei zuerst auf der Bewertung von Alternativen. Von Deutschland wurden ihr hier lediglich die großräumige Nordost-Umfahrung und der als „Null-Variante“ bezeichnete Ausbau der A30 angeboten. Die EU-Kommission stellt dazu fest: „Die zuständigen Behörden sind daher der Auffassung, dass die derzeit vorgeschlagene Lösung das beste Verhältnis zwischen Ökologie und Projektzielen darstellt.“ Sie stellt diese Sichtweise nicht infrage.
Sodann untersucht die EU-Kommission auch, ob „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ vorliegen. Das ist nämlich eine zusätzliche Zulassungsvoraussetzung, auch wenn keine Alternativen bestehen. Hier listet die EU-Kommission die von der Autobahn GmbH vorgetragenen Argumente auf, ohne diese am Ende tatsächlich auch dahingehend zu bewerten: Liegen diese zwingenden Gründe denn auch nach Ansicht der EU-Kommission wirklich vor? Das lässt die Stellungnahme offen.
Die EU-Kommission widmet sich stattdessen den Kohärenzmaßnahmen, die als dritte Voraussetzung zum Ausgleich der Beeinträchtigungen vorzusehen sind und kommt dann abschließend zu ihrer eigentlichen Stellungnahme.
Hier stellt sie fest:
Durch die geplante Straße werde ein Teil des Schutzgebietes komplett abgetrennt. Nach den von Deutschland vorgelegten Informationen habe das Vorhaben eine hohe Dringlichkeit. Der Zerschneidungseffekt solle durch den Bau von sechs Grünbrücken gemildert werden. Die Stickstoffeinträge würden durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung reduziert (anders als in der NOZ dargestellt, ist es nicht die EU-Kommission, die die Reduzierung von 130 auf 100 km/h fordert. Das ist bereits Bestandteil der Planungen. Die von Brüssel geforderte „angemessene“ Begrenzung kann auch darüber hinausgehen und wird Gegenstand der weiteren Planungen bzw. der gerichtlichen Überprüfungen sein.) Hinzu kämen die bereits angesprochenen Kohärenzmaßnahmen.
Zusammenfassend heißt es dann:
„Auf Grundlage der detaillierten Informationen der deutschen Behörden und unter besonderer Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Aspekte, ist die Kommission der Auffassung, dass die nachteiligen Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet durch den Neubau der A33 Nord von A1 (nördlich Osnabrück) bis zur A33/B51n (Deutschland/ Niedersachsen), aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
Diese Stellungnahme unterliegt folgenden Bedingungen:
– Die Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden entsprechend der Beschreibung in den Unterlagen, die die deutschen Behörden der Kommission übermittelt haben, durchgeführt und überwacht und das Natura 2000-Gebiet DE 3614-334 „Fledermauslebensraum Wiehengebirge bei Osnabrück“ gemäß den Angaben der deutschen Behörden um mindestens 262 300 m² erweitert. Die Gebietserweiterung muss innerhalb eines Jahres ab Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Stellungnahme durchgeführt werden.
– Als Schadensbegrenzungsmaßnahme wird eine effiziente Geschwindigkeitsbeschränkung im Neubauabschnitt eingeführt, wie von den deutschen Behörden vorgeschlagen, und zumindest so lange aufrecht erhalten, bis der zulässige „critical load Wert“ für Stickstoff im Gebiet unterschritten wird.
– Detaillierte Berichte über die Durchführung und Überwachung dieser Maßnahmen werden, entsprechend der Zusage der deutschen Behörden, der Öffentlichkeit per Internet zur Verfügung gestellt und die Kommission unterrichtet. Der erste Bericht ist in einem Jahr ab Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Stellungnahme vorzulegen, der erste Folgebericht nach drei Jahren und danach alle fünf Jahre, bis die ursprüngliche ökologische Funktion der beeinträchtigten Schutzgüter wiederhergestellt wurde.
– Die Ergebnisse des begleitenden Überwachungsprogramms für das betreffende Natura 2000 Gebiet werden berücksichtigt, um gegebenenfalls notwendige Korrekturen am Projektdesign vorzunehmen oder zusätzliche Ausgleichs- und/oder Schadensbegrenzungsmaßnahmen durchzuführen.“
So weit wichtige Inhalte aus der Stellungnahme der Kommission. Was aber ist davon zu halten?
Eine Einordnung
die A33 - Nord endgültig überflüssig. (Foto: M. Schreiber)
All denen, die jetzt glauben (dazu gehören auch welche, die es aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes bei nüchterner Betrachtung eigentlich besser wissen könnten), die A33-Nord als Nordostumgehung von Osnabrück sei nun nicht mehr aufzuhalten und werde das FFH-Gebiet „Fledermauslebensraum Wiehengebirge bei Osnabrück“ durchschneiden, sei gesagt: Das gibt die Stellungnahme nicht her!
Wie komme ich dazu?
Die Antwort ist ganz einfach. Die EU-Kommission hat sich allein auf die ihr vorgelegten Unterlagen bezogen. Darin fehlte allerdings die Untersuchung einer stadtnahen Trassenführung, die kein FFH-Gebiet beeinträchtigen würde und auf die seit 2008 hingewiesen wird (siehe hier). Die Möglichkeit einer stadtnahen Trasse war seither nicht nur Gegenstand des Erörterungstermins am 27.10.2025, sondern wurde mittlerweile auch von der Autobahn GmbH aufgegriffen, wie die NOZ vom 09.08.2026 berichtet: „‘Die mögliche Linienführung wurde aufgegriffen und konzeptionell in eine erste zeichnerische Darstellung übernommen‘, so Sabisch. Wenn die Betrachtungen abgeschlossen seien, würden sie der Planfeststellungsbehörde vorgestellt.
Damit bestätigt die Autobahn GmbH zumindest, dass der Vorschlag nicht ignoriert wird. Offen bleibt allerdings, wie realistisch diese stadtnahe Variante aus Sicht der Planer tatsächlich ist – verkehrlich, technisch und naturschutzfachlich.“
Dennoch war diese mögliche Alternative nicht Bestandteil des Ersuchens der Bundesrepublik. Das ist deshalb besonders bemerkenswert, weil die letzten Unterlagen noch am 2.7.2026 an die EU-Kommission ergänzt wurden, zu einem Zeitpunkt, an dem der Erörterungstermin zum Vorhaben bereits acht Monate zurücklag und man offenbar schon erste Überlegungen zur Untersuchung der stadtnahen Trasse anstellte.
Wenn man es also böse formulieren wollte: Die Autobahn GmbH hat sich hier unter Vorlage längst überholter Planungen und einiger „Mond-Alternativen“ (es fehlt eigentlich noch der Vorschlag einer Untertunnelung des Wiehengebirges) eine Stellungnahme „erschlichen“, vielleicht in der Hoffnung, damit die Stimmung im Raum Osnabrück beeinflussen zu können.
Die nun vorgelegte Stellungnahme der EU-Kommission entbindet die Planfeststellungsbehörde jedenfalls nicht von einer ordnungsgemäßen und vollständigen Alternativenprüfung. Die muss alle nach den Anforderungen des europäischen Naturschutzrechts zumutbaren Alternativen untersuchen, also auch eine stadtnahe Trassenführung. Wie eine erste Bewertung zeigt, schneidet eine solche Trasse in allen Belangen günstiger als die bisher bevorzugte ab und würde vor allem kein FFH-Gebiet betreffen. Sofern also nicht noch irgendwelche echten k.o.-Kriterien entdeckt werden, ist damit die von der Autobahn GmbH bisher bevorzugte Trasse „tot“, zumal beim Erörterungstermin bei der Diskussion der weit ausholenden Variante bis nördlich des Wiehengebirges ausgeführt wurde, dass die entlastende Wirkung einer A33-Nord umso besser sei, je näher die Trasse an der Stadt verlaufe.
Vor diesem Hintergrund spielt das Votum der EU-Kommission höchstens dann eine Rolle, wenn eine gründliche Untersuchung einer stadtnahen Führung der Trasse zu dem Ergebnis kommt, dass diese unzumutbar ist. Das ist aber nicht in Sicht, zumal das EU-Recht auch Abstriche an der Zielerreichung zulässt, wenn dadurch ein europäisches Schutzgebiet geschont werden kann. Deshalb sei allen Befürwortern einer A33-Nord zugerufen:
„Wenn ihr an einer A33-Nord festhaltet, dann bekommt ihr eine stadtnahe Trassenführung, denn die durch das FFH-Gebiet ist im Vergleich dazu aus Naturschutzgründen unzulässig.“
Wirft man dennoch einen Blick auf die Auflagen in der Stellungnahme der EU-Kommission, sollte auch eine Rolle spielen, dass die verschiedenen Auflagen zu einer weiteren Verschlechterung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses führen werden. Wenn die EU-Kommission ferner erwartet, dass die außerhalb des FFH-Gebietes gelegenen Kohärenzmaßnahmen als FFH-Gebiet auszuweisen sind, der sei an das FFH-Gebiet „Düte mit Nebengewässern“ erinnert. Hier zeigt sich nämlich: Sowas kann in Niedersachsen dauern … (es sei denn, das Niedersächsische Umweltministerium erweist sich als besonders eifrig und dienstbeflissen, wenn es um die Realisierung von großen Verkehrsprojekten geht).
Viel klüger wäre es deshalb – auch aus Zeitgründen, wenn die Lösung der Osnabrücker Verkehrsprobleme möglichst bald mit der Ertüchtigung der A30 angegangen würde. Berechnungen zeigen nämlich, dass bereits eine bedarfsgesteuerte Verkehrsführung geeignet wäre, sogar ohne weiteren Ausbau den Verkehr aufzunehmen. Allein, es fehlt der Wille!
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