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Bundesumweltministerium opfert Artenschutz dem Ausbau der Windkraft
Dr. Matthias Schreiber
Zentrales Ziel der vierten Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Bundestagsdrucksache 20/2354) ist ein beschleunigter Ausbau der Windkraftnutzung. Auch wenn einleitend hervorgehoben wird: „Wichtig ist dafür insbesondere auch, den beschleunigten Ausbau der Windenergie mit dem Artenschutz in Einklang zu bringen. Neben der Klimakrise ist die Biodiversitätskrise die zweite globale ökologische Krise, die die natürlichen Lebensgrundlagen bedroht. Nach dem Koalitionsvertrag sollen die Klimaschutzziele erreicht werden, ohne das ökologische Schutzniveau abzusenken. Ziel ist es daher, zügige und rechtssichere Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen zu ermöglichen, unter gleichzeitiger Wahrung hoher und insbesondere unionsrechtlich gebotener ökologischer Standards.“ Das Ziel wird deutlich verfehlt. Anders als vom Bundesverfassungsgericht gefordert, wird kein Wert für die sogenannte Signifikanzschwelle im Bundesnaturschutzgesetz formuliert, die höchstrichterliche Vorgabe wird damit nicht umgesetzt. Stattdessen wird die Liste der kollisionsgefährdeten Vogelarten per definitionem festgesetzt, anstelle der tatsächlichen Gefährdung tritt eine grüne, politische Setzung, die die Liste der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten etwa halbiert, von den dort bisher unberücksichtigten Arten wie Feld- und Heidelerche oder Turmfalke und Mäusebussard ganz zu schweigen. Ohne Nennung irgendwelcher fachlicher Belege werden für die verbliebenen Arten außerdem die von den Vogelschutzwarten festgestellten Mindest- und Prüfabstände fast überall reduziert. Ein konstruktiver Ansatz sieht anders aus!
Eine ausführliche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf, die für die Deutsche Wildtier Stiftung erstellt wurde, kann hier heruntergeladen werden.
Verbot von Nisthilfen
Ein Kuriosum stellt der neue § 45 b Abs. 7 dar: „Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vogel- und Fledermausarten dürfen in einem Umkreis von 1500 Metern um errichtete Windenergieanlagen sowie innerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungsplan oder in einem Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht angebracht werden.“
Das wird interessante Verwicklungen nach sich ziehen. Beispielsweise sind Fledermauskästen eine in vielen Fällen zwar wirkungslose, von der Planungspraxis aber dennoch gern genommene CEF-Maßnahme, um den Verlust von Lebensstätten auszugleichen und sich nicht einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung stellen zu müssen. Das Problem der Beseitigung natürlicher Fledermauslebensstätten tritt auch bei der Planung von Windkraftanlagen (WKA) auf. Künftig wird diese Möglichkeit dann nicht mehr zur Verfügung stehen, weil nicht sichergestellt werden kann, dass sich in diesen Fledermauskästen nicht auch kollisionsgefährdete Fledermausarten ansiedeln. Bei sonstigen Planungen ist darauf zu achten, dass der Abstand von 1.500 m zu WKA oder Wind-Vorrangflächen eingehalten wird. Es ist absehbar, dass CEF-Maßnahmen künftig in manchen Fällen also nicht mehr zur Verfügung stehen und eine artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung erforderlich wird.
Ein ähnliches Problem stellt sich auch bei den Vogelarten. Zunächst einmal ist dem Gesetz nicht klar zu entnehmen, ob sich dieses Verbot nur auf die in der Anlage 1, Abschnitt 1 zu kollisionsgefährdet erklärten Vogelarten bezieht oder auf alle tatsächlich kollisionsgefährdeten. Ungeachtet dessen bleibt aber das Problem, dass Nistkörbe, die z.B. für die Waldohreule angebracht werden, ohne weiteres auch von Baumfalken, Rotmilan oder Wespenbussard angenommen werden könnten. Ergibt sich deshalb aus dieser Vorschrift ein generelles Verbot der Anbringung von solchen Nisthilfen, die auch von den kollisionsgefährdeten Arten angenommen werden könnten? Eine einfache Plakette mit dem Hinweis „nur für Waldohreulen und andere, nicht kollisionsgefährdete Vogelarten“ dürfte den gesetzlichen Vorgaben jedenfalls nicht entsprechen.
Was bedeutet das Verbot für vorhandene und besetzte Nisthilfen kollisionsgefährdeter Vogelarten? Müssen diese wieder abgebaut werden?
Was bedeutet das Verbot für die Anbringung von Nisthilfen in EU-Vogelschutzgebieten? Muss auf die Maßnahmen auch in diesen Gebieten verzichtet werden oder müssen WKA einen Mindestabstand von 1.500 m zu Vogelschutzgebieten einhalten, um die Anbringung von Nisthilfen zu ermöglichen?
Schließlich: Was gilt für einen Fall wie am Dümmer, dass ein besetzter Fischadlerhorst auf einer künstlichen Nisthilfe weniger als 1.500 m von einer Potenzialfläche entfernt brütet? Muss diese auch innerhalb des Schutzgebietes wieder abgebaut werden?
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