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Ausbau der Windkraft ein Belang der öffentlichen Sicherheit?
Nicht erst seit dem Amtsantritt des grünen Klimaministers Robert Habeck wird intensiv dafür geworben, dem Ausbau der Erneuerbaren Energien, insbesondere der Windkraftnutzung, den Rang eines Belangs der öffentlichen Sicherheit zuzubilligen. Es geht dabei vor allem darum, auf diesem Wege artenschutzrechtliche Ausnahmen insbesondere in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen europäische Vogelarten im risikoreichem Nahbereich von Windkraftanlagen brüten. Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt nämlich für europäische Vogelarten – im Gegensatz zur FFH-Richtlinie – artenschutzrechtliche Ausnahmen für Vögel aus „einfachen“ Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich wirtschaftlicher Gründe nicht zu, weil die Vogelschutzrichtlinie diesen Ausnahmegrund nicht kennt. Da es ein ausgesprochen aufwendiges Unterfangen wäre, diese Ausnahmegründe analog zur FFH-Richtlinie einzuführen, weil vorher mit der Berner Konvention auch eine verbindliche völkerrechtliche Vereinbarung zu ändern wäre, auf der die EU-Vogelschutzrichtlinie fußt, will man sich offenbar mit diesem definitorischen Kniff aus der Affäre ziehen.
Abgesehen davon, dass in verschiedenen rechtswissenschaftlichen Ausarbeitungen begründet dargelegt wird (siehe z.B. Gellermann), eine solche Auslegung stünde europäischem Recht entgegen, gibt es auch sonst einige gewichtige Argumente, die gegen einen solchen Rang der Windkraftnutzung sprechen.
In der Konsequenz soll es dann nämlich möglich sein, in jedem Genehmigungsverfahren für Einzelanlagen oder Windparks das ganz große Gewicht der öffentlichen Sicherheit in die Waagschale zu werfen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu überwinden. Eine solche Bedeutung mag man der Windkraftnutzung insgesamt zusprechen (siehe dazu aber weiter unten), das kann aber nicht für jede einzelne Anlage geltend gemacht werden, denn warum bei derzeit ca. 30.000 errichteten Anlagen (bei denen der Artenschutz überwiegend nicht adäquat abgearbeitet wurde) jede einzelne weitere eine Frage der öffentlichen Sicherheit sein sollte, ist kaum nachzuvollziehen.
Es stellt sich sogar die Frage, ob der Windkraft an sich – und insbesondere dem weiteren Zubau – eine solche Rolle überhaupt zugebilligt werden könnte. Denn so bedeutend es unbestritten ist, durch den Einsatz Erneuerbarer Energien den Ausstoß von CO2 zu reduzieren, so ist doch gleichzeitig zweierlei zu beachten:
Der Rang der Windkraftnutzung bei der CO2-Minderung
Wenn es um die Minderung treibhauswirksamer Gase (hier insbesondere CO2) geht, ist der sogenannte Primärenergieverbrauch zugrunde zu legen, der mit der Erzeugung von CO2 verbunden ist. Eine Übersicht hierzu liefert ein Bericht des Bundeswirtschaftsministeriums für 2019 (S. 11). Danach machen die „Erneuerbaren“ zusammen 13,8 % des gesamten Energieverbrauchs aus. Deren Aufschlüsselung nach einzelnen Energieträgern zeigt, dass der Anteil der Windkraftnutzung ca. 3 % am gesamten Primärenergieverbrauch ausmacht. Er reicht also nicht einmal aus, um den Anteil an Atomenergie auszugleichen, der für dieses Jahr bei 6,3 % lag. Es ist von daher wenig überzeugend, den Ausbau zu einer Frage der öffentlichen Sicherheit aufzuwerten, wenn als solche der Klimawandel gemeint und die Senkung des CO2-Ausstoßes zu leisten ist.
Der Belang der Stabilität der Stromversorgung
Einen deutlich anderen Stellenwert besitzen die Erneuerbaren zwar dann, wenn man deren Anteil an der Stromproduktion in Deutschland (wiederum 2019) insgesamt betrachtet. Danach lag der Anteil der Windkraft bei 17,3 %. Ob bei diesem Stellenwert der weitere Ausbau der Windkraftnutzung bereits eine Frage der öffentlichen Sicherheit wird, sei hier dahingestellt. Viel interessanter erscheint mir ein anderer Aspekt: Deutschland ist zwar in der Pflicht, seine CO2-Emissionen zu senken, wir sind jedoch auch auf ein hohes und vor allem stabiles Angebot an elektrischer Energie angewiesen. Weder Windkraft noch Fotovoltaik sind aber in der Lage, dieser Anforderung zu genügen. Hierzu sei auf die sehr interessanten Beiträge der Professoren Harald Schwarz, BTU Cottbus (Interview) und Hans-Werner Sinn (Vortrag), ehemals Direktor des IFO-Instituts, verwiesen.
Mit Blick auf die Stromversorgung wird der Belang der öffentlichen Sicherheit frühestens dann berührt, wenn den Erneuerbaren in hinreichender Weise Speicherkapazitäten zur Seite gestellt werden, seien es Batteriespeicher, Pumpspeicherwerke oder Anlagen zur Produktion von Wasserstoff oder Methan, um Energie auf diesem Wege zu speichern. Zusätzlich muss auch eine Steuerung und Vernetzung etabliert sein, um diese Speicherkapazitäten in solchen Phasen des Jahres einzusetzen, in denen weder der Wind weht noch die Sonne scheint.
Derzeit gilt: Erneuerbare sind ein Beitrag zur öffentlichen Unsicherheit!
Von einem solchen System ist Deutschland jedoch noch weit entfernt, vielmehr ist zu befürchten, dass die Stabilität der Energieversorgung sogar unsicherer wird. Denn während die genannten Speicherkapazitäten in den erforderlichen Dimensionen allenfalls angedacht sind, ihre Realisierung aber zeitlich unbestimmt ist, soll der Anteil unstet produzierter Energie aus Wind und Sonne kurzfristig massiv erhöht, gleichzeitig aber auch der Verbrauch – zuverlässig verfügbaren - elektrischen Stroms durch den verstärkten Einsatz von Elektromobilität, Wärmepumpen, SmartHome und Co. stark gesteigert werden. Zusätzlich werden bisherige Bausteine einer stabilen Energiebereitstellung (Atomkraftwerke, Kohlekraftwerke) – aus umweltpolitisch guten und überhaupt nicht in Frage gestellten Gründen – aus dem Gesamtsystem genommen. Daraus folgt: Frühestens dann, wenn die erforderlichen Speicherkapazitäten verfügbar sind, können Erneuerbare Energien einen Beitrag zur stabilen Energieversorgung leisten und damit als Belang öffentlichen Sicherheit gelten.
Bis dahin gilt eher das Gegenteil: Durch den weiteren Zubau an Erneuerbaren wird sich die Instabilität der Energieversorgung erhöhen und damit zum öffentlichen Unsicherheitsfaktor.
Was bedeutet das für den Artenschutz?
Zuerst einmal: Derzeit besteht überhaupt keine Notwendigkeit, den öffentlichen Belang der Förderung erneuerbarer Energien höher als den ebenfalls öffentlichen Belang des Schutzes der Artenvielfalt unterschiedlich zu gewichten. Vielmehr hat Deutschland Nachholbedarf bei diesem Versprechen aus dem Koalitionsvertrag (S. 37): „Das europäische Naturschutzrecht setzen wir eins-zu-eins um.“ Daran hapert es! Denn während die Vogelschutzrichtlinie alle Vogelarten gleichermaßen schützt – auch mit Blick auf die Gefährdungen durch die Windkraft – haben die weit mehrheitlich grünen Umweltminister der Länder im Dezember 2020 beschlossen, künftig nur eine stark eingeschränkte Liste von Arten bei den Planungen zu berücksichtigen. Ausgerechnet die am häufigsten von Kollisionen betroffene Art, der Mäusebussard, soll unberücksichtigt bleiben. Diese Beschränkung ist deshalb aufzuheben, wenn die Versprechen aus dem Koalitionsvertrag eingehalten werden sollen.
Was bei der Fokussierung auf den Status der Erneuerbaren Energien als Belang der öffentlichen Sicherheit völlig aus dem Blick gerät, ist außerdem der Umstand, dass sich in der Praxis der Genehmigung von Windkraftanlagen gar nicht so viel ändern dürfte, wenn nicht gleichzeitig auch noch das sonstige Gerüst des Bundesnaturschutzgesetzes eingerissen werden soll. Denn darin sieht bereits die allgemeine Eingriffsregelung – eines der Kernelemente des bundesdeutschen Naturschutzes – ein Vermeidungsgebot vor und wiederholt dies im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Artenschutz sogar noch einmal. Wendet man diese Regelungen auf alle von den Anlagen betroffenen Vogel- und Fledermausarten an, dann hat man über gezielte Abschaltungen zu besonders kritischen Zeiten ein wirkungsvolles Instrument zur Hand, um die Belange der öffentlichen Sicherheit erst gar nicht bemühen zu müssen (siehe hierzu auch den aktuellen Beitrag von Faller).
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass der grüne Klimaminister mit seiner geplanten Aufwertung der Windkraft als Belang der öffentlichen Sicherheit auch Programme zur Stützung der betroffenen Vogelpopulationen beabsichtigt. Der Haken dabei ist aber, dass die gesetzliche Änderung zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren kurzfristig erfolgen soll, um für neue Windkraftanlagen Artenschutzprobleme schnell aus dem Weg räumen zu können. Dagegen bleiben die Programme zum Schutz der betroffenen Arten bisher völlig im Unklaren. Es fehlen die Informationen darüber, welche Arten in welchem Umfang von der Windkraft betroffen sind und deshalb durch die Programme gefördert werden müssen. Es fehlen außerdem Strukturen, über die solche Programme umgesetzt werden könnten, von den Finanzen ganz zu schweigen. Derzeit läuft es deshalb mal wieder darauf hinaus, dass die Eingriffe sofort erfolgen, die Folgenbewältigung für den Schutz der Biodiversität aber irgendwann für die Zukunft versprochen werden.
Insgesamt sei deshalb im Kontext des Ausbaus der Erneuerbaren an einen gern verwendeten Appell der Klimabewegung Fridays for Future erinnert: „Hört auf die Wissenschaft!“. Es gibt jedoch nicht nur die Klimawissenschaftler, die mit guten Gründen die Senkung der CO2-Emissionen anmahnen, sondern auch die Physiker, die auf unverrückbare technische Grenzen benennen, oder die Ökologen, die auf die unbewältigten negativen Auswirkungen der Windkraft für die Artenvielfalt verweisen. Auch die Wirtschafts- und Sozialwissenschaften haben wichtige Hinweise zu geben. Die verschiedenen Belange sind noch längst nicht zur Deckung gebracht, weshalb wir uns auf einen deutlich mühsameren Weg hin zur Klimarettung einstellen sollten, anstatt mal eben schnell an einer einzelnen, besonders weit sichtbaren Stellschraube zu drehen, ohne die Gesamtfolgen schon abgeschätzt zu haben. Vor diesem Hintergrund gibt es jedenfalls keinerlei Notwendigkeit, den Artenschutz zurückzustellen.
Text und Bilder: Dr. Matthias Schreiber
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