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Wieviel Tötung erlaubt das Bundesnaturschutzgesetz?
Dr. Matthias Schreiber
Mit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes hat der Gesetzgeber – ob beabsichtigt oder nicht – gleichzeitig auch eine weitreichende Signifikanzschwelle festgelegt, bis zu der die Tötung von Individuen nicht unter den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG fällt.
Ermittelt man nämlich für den äußeren Radius des zentralen Prüfbereichs das Tötungsrisiko z.B. für den Rotmilan, für den die besten Daten zu den brutzeitlichen Flugaktivitäten veröffentlicht sind, dann ergibt sich eine Verdopplung des brutzeitlichen Tötungsrisikos als zulässige Grenze.
Ein noch höheres Tötungsrisiko lässt das Gesetz ausgerechnet für den Nahbereich um die Nester zu. Denn einerseits steigt das Tötungsrisiko in unmittelbarer Nestnähe wegen der dort höheren Flugaktivität an, gleichzeitig deckelt der Gesetzgeber jedoch die Abschaltzeiten zur Vermeidung von Kollisionen „aus Gründen der Zumutbarkeit“ in einem Maße, dass das Tötungsrisiko gegenüber der natürlichen Mortalität um das bis zu 10,4fache erhöht bleiben darf und trotzdem eine Ausnahme beansprucht werden kann.
Einzelheiten zur Berechnung der Werte finden sich hier.
Es wird Zeit, dass sich Artenschützer und Populationsbiologen mit den Konsequenzen der gesetzlichen Neuregelung für den Erhalt der Arten im Detail auseinandersetzen!
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