Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

Have any questions?
+44 1234 567 890

Drop us a line
info@yourdomain.com

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

DE
Hamburger St. 12, 49084 Osnabrück
info@umweltforum-osnabrueck.de

Ein paar Anmerkungen zur Richtlinie zur Förderung von Projekten im Rahmen des Nationalen Artenhilfsprogramms

Reichlich weit hergeholt - die Tafelente soll mit den Mitteln aus § 45d BNatSchG begünstigt werden (Bild: M. Schreiber)

Dr. Matthias Schreiber

Mit Datum vom 15. August 2024 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) diese Richtlinie herausgegeben, „um einen dauerhaften Schutz insbesondere der vom Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten, einschließlich deren Lebensstätten, zu erreichen und ihre Erhaltungszustände zu verbessern“. Nach § 45d Absatz 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es Aufgabe des Bundesamtes für Naturschutz (BfN), nationale Artenhilfsprogramme (nAHP) aufzustellen und die für deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. „Die nAHP sollen u. a. dazu beitragen, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen, regionalen und überregionalen Populationen u. a. durch Bau, Betrieb, Wartung, Transport, Rückbau, Repowering und den Umbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und dem Ausbau der Stromnetzinfrastruktur nicht verschlechtert.“
Der Fördergegenstand scheint klar begrenzt, wenn es unter 2 heißt: „Um die Förderziele zu erreichen, werden Projekte zum Schutz von durch den Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See betroffenen Arten (2.1) und Projekte zum Schutz von bestandsgefährdeten und Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands (2.2) gefördert. Maßnahmen in Gebieten, die Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sind, können gefördert werden, wenn und soweit sie über die von den Ländern und in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Zuständigkeit des Bundes eingegangenen Verpflichtungen zum Erhalt dieser Gebiete hinausgehen.“
Danach folgt eine Liste von förderfähigen Maßnahmen, untergliedert nach Arten, die durch den Ausbau von Erneuerbaren Energien betroffen sind und Arten, die bestandsgefährdet sind oder eine nationale Verantwortung Deutschlands besteht. Förderungen für die Gruppe der zuletzt genannten Arten sollen aber Einzelfälle bleiben. „Voraussetzungen für die Förderung insbesondere der Gefährdungsgrad gemäß der vom BfN veröffentlichten bundesweiten Roten Listen oder die Einordnung als Arten mit besonderer Verantwortlichkeit Deutschlands. Die Richtlinie nennt unter 3) ein breites Spektrum möglicher Zuwendungsempfänger.
Für die Finanzierung gilt: „Im Regelfall wird im Falle einer Teilfinanzierung eine Mindesteigenbeteiligung durch die Antragstellenden im Umfang von mindestens fünf Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben oder -kosten erwartet.
Eigenleistungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde anrechenbar.“
Zuwendungsfähig sind z.B.
Koordinierungsaufgaben und Ausführungsplanungen, Vermessungs- oder Notariatskosten
Machbarkeitsstudien
Ausnahmsweise Mediationen und prozessbegleitende Moderationsprozesse
Informationsprozesse
Begleitforschungen
Es folgen weitere formale Voraussetzungen. Für Interessenten ist dann unter 7. beschrieben, wie das Antragsverfahren abläuft.
Flankiert wird die Richtlinie durch einen Leitfaden. Die Antragstellung erfolgt zweistufig. Eine Projektskizze kann per E-Mail eingereicht werden und muss einen Finanzierungsplan enthalten. Als Hilfestellung steht eine Dokumentvorlage zur Verfügung. Erfolgt eine Aufforderung zur Antragstellung, ist der Antrag über ein elektronisches Antrags- und Angebotssystem zu erstellen. „Die Gliederung der Skizze ist dabei beizubehalten. Ein Umfang von 40 Seiten soll dabei möglichst nicht überschritten werden.“
Bevor der Leitfaden näher auf die Artenauswahl eingeht, wird noch einmal hervorgehoben: „Das Nationale Artenhilfsprogramm soll die weitreichenden Ausbauziele der Bundesregierung im Bereich des Ausbaus erneuerbarer Energien flankieren. Das BfN hat daher in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) eine Artenliste erarbeitet. Sie enthält die nach derzeitigem Kenntnisstand besonders vom Ausbau der erneuerbaren Energien (Windenergie, Netzausbau und Wasserkraft) betroffenen Arten, die im Rahmen des nAHPs in den Fokus genommen werden sollen. Zu den vom Ausbau der erneuerbaren Energien besonders betroffenen Arten zählen auch die sogenannten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten, für die nach Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) BNatSchG bestimmte Bereiche zur Prüfung im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (WEA) vorgegeben werden.“
Damit ist die Liste der Arten, die begünstigt werden sollen, aber noch nicht abschließend:
„Die Artenliste enthält auch Meeressäuger, bei welchen z. B. während der Bauphase von Offshore-Windparks (OWP) Stress- oder Fluchtreaktionen insbesondere infolge von Lärm durch u. a. Rammungen sowie während der Betriebsphase negative Beeinträchtigungen, insbesondere durch verstärkten Schiffsverkehr, auftreten können.
Weitere geschützte Säugetier-, Amphibien-, Reptilien- und Insektenarten an Land, die z. B. infolge des Baus von WEA, Freileitungen oder Erdkabeln durch Habitatzerschneidung oder -zerstörung betroffen sein können, sind ebenfalls Teil der Artenliste.
Auch für einen Teil der Fischfauna im marinen Bereich kann eine negative Betroffenheit durch den Bau und Betrieb von Offshore-Windparks aufgrund von Habitatveränderungen (z. B. durch Wassertrübung oder Sedimentverlagerung) oder Habitatverlust bestehen. Auch diese Arten wurden in die Liste aufgenommen.“
Und überhaupt: „Die Artenliste ist nicht abschließend. Beim Vorliegen neuer Erkenntnisse bezüglich der Betroffenheit von Arten kann die Artenliste angepasst werden. Bereits begonnene Vorhaben sind davon nicht betroffen.“
Sodann folgt die Liste der Arten, die konkret von den Maßnahmen profitieren sollen. Es sind 73 Vogelarten, 24 Fledermausarten, 8 sonstige Säugetiere, 11 Fischarten, 2 Neunaugenarten, 9 Amphibien, 1 Reptilienart (nur die Schlingnatter!?), 4 Schmetterlings- und 2 Käferarten.
Daran schließt eine Liste von über 150 für förderfähig befundene Maßnahmen an.

Wie ist das Programm zu bewerten?

Das Artenhilfsprogramm eröffnet neue Möglichkeiten zur Realisierung eines breiten Spektrums von Artenschutzmaßnahmen. Das ist an sich zu begrüßen. Trotzdem muss man ein paar Fragezeichen setzen.
Zuerst einmal: Wesentlicher Aufhänger und Finanzierungsquelle sind Gelder, die Windparkbetreiber als Ablass für nicht vermiedene Tötungsrisiken beim Betrieb ihrer Anlagen zahlen und dafür eine artenschutzrechtliche Ausnahme erhalten. Sie tragen für nun eintretende Tötungen bei Fledermäusen und kollisionsgefährdete Vogelarten wie Schreiadler oder Rotmilan an ihren Anlagen keine Verantwortung mehr.
Der Sache nach hat die genehmigende Behörde gleichzeitig bescheinigt, dass sich mit dieser Zahlung der Erhaltungszustand der betroffenen Fledermaus- oder Vogelpopulationen nicht verschlechtert. Tatsächlich ist das jedoch in jedem Einzelfall eine durch nichts zu belegende Vermutung. Denn ob die überwiesenen Gelder für das verbliebene Tötungsrisiko von Schreiadlern, Abendseglern oder Rotmilanen diesen Arten auch zugutekommen oder wenigstens im Mittel der Jahre anteilig zur Betroffenheit so eingesetzt werden, ist im Programm gar nicht erst angelegt. Vermutlich wird nicht einmal ermittelt oder dokumentiert, für welche Arten die Gelder eingezahlt wurden. Dann lässt sich auch ihr zielgerichteter Einsatz nicht prüfen. So wird vielleicht eine Ausnahme für einen Windpark in 300 m Abstand von einem langjährig besetzten Schreiadlerhorst gezahlt, der beispielsweise alle fünf Jahre zu einem Kollisionsopfer führt. Die Gelder aber werden für den Habitatschutz des Alpenschneehuhns eingesetzt. Deren Populationen kommen in Deutschland jedoch weder mit Windkraft in Kontakt noch stellen sie eine Verbesserung der Nahrungssituation für die Population des Schreiadlers dar.
Wir sehen hier ein weiteres Unterlaufen des europäischen Artenschutzes. Denn danach gehört zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme die Gewissheit dazu, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen Arten nicht verschlechtert. Schon zur Absicherung der Genehmigungsbehörden wäre es deshalb das Mindeste gewesen, Projektierer zum Einsatz der Mittel in artbezogene Ausgleichsmaßnahmen konkret im Rahmen ihrer Projekte zu verpflichten und das nicht einem anonymen Haushaltstitel im BMUV zu übertragen. Genehmigungsbehörden bescheinigen im Rahmen ihrer Ausnahme so also blanko und ohne irgendeine Kontrolle oder Einflussmöglichkeit die Wahrung des Erhaltungszustandes der betroffenen Populationen. Man darf gespannt sein, wie diese Regelung von den Gerichten beurteilt werden wird.
Und noch eins: Im Regelfall wird Antragstellern zugemutet (z.B. ehrenamtlich arbeitende Naturschutzorganisationen, die dafür Spenden sammeln oder Mitgliedsbeiträge einsetzen), dass sie für die Durchführung von Umsetzungsverpflichtungen im Rahmen artenschutzrechtlicher Ausnahmen für die Errichtung von Windkraftanlagen auch noch einen Eigenanteil aufbringen sollen.
Zum Zweiten: So sehr es – abgesehen von der eben beschriebenen, fragwürdigen rechtlichen Verankerung - zu begrüßen ist, dass Artenschutzmaßnahmen gefördert werden: Sie werden viele Kapazitäten beim amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutz binden und in ihrer Wirkung weit hinter einer konsequenten Umsetzung geltenden Artenschutzrechts zurückbleiben. Viel wirksamer wäre es etwa, wenn man – wenigstens für die europarechtlich geschützten Arten – all die gesetzlichen Legalausnahmen in einer für den Artenschutz erträglichen Weise nachschären würde. Derzeit haben sich nämlich projektgeneigte Gutachter, eine gleichgültige Genehmigungspraxis und ihnen mittlerweile leider folgend große Teile der Rechtsprechung der Freistellungen angenommen und Belage des Artenschutzes mit großer Energie und immer neuen Finessen zur Farce haben verkommen lassen.
Ganz gut würde es sich außerdem machen, wenn man auch den gesetzlich „nur national“ besonders geschützten Arten irgendeinen wirksamen Schutz bei Eingriffen zukommen lassen würde. Daran fehlt es derzeit jedoch. Für die, die sich unter dieser Gruppe von Arten nichts vorstellen können: Alle einheimischen Bienenarten gehören z.B. dazu. Obwohl besonders geschützt, müssen sie in Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht weiter beachtet werden. Sie sind allein den Zufälligkeiten bei der praktischen Umsetzung der Eingriffsregelung ausgeliefert.
Es ist an der Zeit, dass sich die Naturschutzverbände Wege überlegen, wie sie sich gegen diesen Umgang mit dem Schutz der Biodiversität zur Wehr setzen. Der ist nicht mit europäischem Naturschutzrecht zu vereinbaren und lässt insbesondere beim Ausbau der Erneuerbaren jeden Anstand und Respekt gegenüber den Belangen des Natur- und Artenschutzes vermissen!

Hier können Sie unseren kostenlosen monatlichen E-Mail-Rundbrief bestellen!

Zurück

Copyright 2025. Umweltforum Osnabrücker Land e.V.

Einstellungen gespeichert
Sie haben die Kontrolle über Ihre Daten

Wir und unsere Geschäftspartner nutzen Technologien wie Cookies dazu, personenbezogene Informationen für verschiedene Zwecke zu sammeln, darunter:

  • Erforderlich
  • Externe Medien
  • Statistik


Wenn Sie auf „Akzeptieren“ klicken, erteilen Sie Ihre Einwilligung für alle diese Zwecke. Sie können auch entscheiden, welchen Zwecken Sie zustimmen, indem Sie das Kästchen neben dem Zweck anklicken und auf „Einstellungen speichern“ klicken.
Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie auf das kleine Symbol unten links auf der Webseite klicken.