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I. Unionsrechtliche Pflicht zur Erhaltung der Fortpflanzungsstätten von Arten des Anhangs IV FFH-RL

Laubfrosch, Art des Anh. IV FFH-RL (Foto: M. Schreiber)

Der Feldhamster gehört zu den Säugetierarten, für die es nach den Regeln des richtliniengestützten EU-Artenschutzrechts ein strenges Schutzregime zu etablieren gilt, das u.a. die Beschädigung und Zerstörung der für das Überleben und die Vermehrung der Art existenziellen Feldhamsterbaue unterbindet. Nun zählt der Feldhamster nicht zu den tierischen Bewohnern des Osnabrücker Landes, indessen steht er beispielhaft für zahlreiche andere Tierarten, die in dieser Region heimisch sind. Man denke nur an die Bechsteinfledermaus, den Kammmolch oder die Kreuzkröte. Nicht anders als der Feldhamster genießen sie alle den Schutz des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL, der sichergestellt wissen will, dass ihre Fortpflanzungsstätten erhalten werden. Hiermit übereinstimmend untersagt es hierzulande der § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, die Fortpflanzungsstätten besonders geschützter Tierarten der Natur zu entnehmen, sie zu beschädigen oder zu zerstören.

II. Schutz der Fortpflanzungsstätten nach dem Urteil „Feldhamster"

Schlingnatter, Art des Anh. IV FFH-RL (Foto: M. Weinert)

Was unter einer geschützten Fortpflanzungsstätte zu verstehen ist, scheint vordergründig auf der Hand zu liegen. Gemeint ist damit nicht der gesamte Lebensraum einer geschützten Tierart, sondern lediglich das zur Reproduktion genutzte Teilhabitat. Während bei der Bechsteinfledermaus eine Baumhöhle im bewaldeten Wiehengebirge, beim Kammmolch das Laichgewässer im Palsterkamp und bei der Kreuzkröte die Fahrspuren im 4 x 4-Geländepark des Fursten Forest als Fortpflanzungsstätten fungieren, ist beim Feldhamster der Bau als geschützte Lebensstätte anzusprechen, in dem er seine Jungen aufzieht.

  1. Weniger klar ist dagegen, ob nur die beispielhaft genannten Lokalitäten als solche oder auch ihr räumliches Umfeld kraft der Anordnung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützt sind. Während das Bundesverwaltungsgericht einem in räumlicher Hinsicht eher eng begrenzten Begriff der geschützten Lebensstätten zuneigt (Urt. v. 28.3.2013, 9 A 22.11, NuR 2013, 565 Rn. 118; Urt. v. 6.4.2017, 4 A 16.16, NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 82), hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil „Feldhamster II“ klargestellt, dass der unionsrechtliche Begriff der Fortpflanzungsstätte „alle Gebiete umfasst, die erforderlich sind, damit sich die betreffende Tierart erfolgreich fortpflanzen kann, einschließlich des Umfeldes der Fortpflanzungsstätte“ (Urt. v. 28.10.2021, C-357/20, ECLI:EU:C:2021,881 Rn. 27). In Erfüllung der durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL begründeten Pflicht müssen die Mitgliedstaaten daher nicht bloß jene Lokalitäten schützen, in der sich die eigentlichen Fortpflanzungsaktivitäten (Balz, Paarung, Aufzucht der Jungtiere) vollziehen, sondern zugleich auch sämtliche Flächen innerhalb des Lebensraums der jeweiligen Tierart, ohne die eine erfolgreiche Reproduktion nicht vorstellbar ist (GA Kokott, SchlA v. 20.01.2011, C-383/09, ECLI:EU:C:2011:23 Rn. 36). Das betrifft dann aber auch die im direkten Umfeld der Fortpflanzungsstätten befindlichen Nahrungsflächen, die während der Reproduktionsphase für die Aufzucht der Jungtiere unerlässlich sind. Dieses erweiterte Begriffsverständnis kann gerade bei Tierarten mit kleinen Aktionsräumen (z.B. Kammmolch) im Einzelfall dazu führen, dass zu deren Schutz ein funktionsfähiges und zusammenhängendes Gebiet geschützt werden muss, dass neben den eigentlichen Fortpflanzungsstätten zugleich auch deren Ruhestätten umfasst (Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie, Stand: 12.10.2021, S. 42 Rn. 2-58).
  2. In zeitlicher Hinsicht hängt der Schutz der so umrissenen Fortpflanzungsstätte nicht davon ab, ob sie von den Tieren aktuell genutzt wird. Im Anschluss an sein Urteil im Verfahren „Feldhamster I“ (Urt. v. 2.7.2020, C-477/19, ECLI:EU:C:2020:517) stellt der Gerichtshof klar, dass auch unbewohnte Hamsterbaue den Schutz des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL genießen, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Tierart an diese Fortpflanzungsstätte zurückkehrt. Das stimmt mit der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts überein, das sich schon zuvor für eine Ausdehnung des Schutzes auf Abwesenheitszeiten der Bewohner aussprach (Urt. v. 06.04.2017, 4 A 16.16, NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 82).

Abschließend widmen sich die Luxemburger Richter der Frage nach dem Verständnis des Begriffs der „Beschädigung“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL, der aus ihrer Sicht im Unterschied zu jenem der „Vernichtung“ alle Handlungen umfasst, die nicht zu einem vollständigen Verlust, wohl aber zu einer „graduellen Verschlechterung der ökologischen Funktionalität der betreffenden Stätte führen“ können. Das entspricht den Überlegungen der EU-Kommission, die in ihrem Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zum Ausdruck brachte, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL jede Minderung der ökologischen Funktion einer geschützten Lebensstätte unterbunden wissen will (Europäische Kommission, a.a.O., Leitfaden 2021, S. 43 Rn. 2-5).

Muss das von den Mitgliedstaaten einzuführende strenge Schutzregime alle Handlungen untersagen, die in quantitativer oder qualitativer Hinsicht eine Verschlechterung der ökologischen Eigenschaften einer geschützten Lebensstätte herbeiführen können, gilt dies nicht bloß für substanzverletzende, sondern auch für mittelbare Einwirkungen (z.B. Lärm, Licht, Schattenschlag), die sich nachteilig auf die Nutzbarkeit einer Fortpflanzungsstätte auswirken. Erfährt das Wochenstubenquartier der störungsempfindlichen Bechsteinfledermaus durch den verkehrsbedingten Lärm einer geplanten Autobahn eine Minderung seiner ökologischen Funktion, erfüllt dies selbst dann das Merkmal der Beschädigung, wenn der Baum erhalten bleibt, in der sich die als Wochenstube fungierende Höhle befindet. Da § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Lichte dieser unionsrechtlichen Regelungsvorgaben zu interpretieren ist, hängt die Aktivierung des hierdurch begründeten Zugriffsverbots weder von einer „körperlichen Einwirkung“ noch davon ab, dass die geschützte Lebensstätte eine Substanzeinbuße erleidet (anders noch OVG Koblenz, Urt. v. 14.10.2014, 8 C 10233/14, NuR 2015, 192; OVG Lüneburg, Urt. v. 01.12.2015, 4 LC 156/14, ZUR 2016, 230).

III. Fazit

Gruppe junger Mausohren, die Art steht im Anh. II und IV der FFH-Richtlinie (Foto: R. Klüppel)

Mit seinem Urteil „Feldhamster II“ hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Konturen des in Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL enthaltenen und in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG übernommenen Verbots der Beschädigung von Fortpflanzungsstätten in einer Weise geschärft, die sich bei Eingriffsvorhaben (auch) im Osnabrücker Land noch als folgenreich erweisen kann.

apl. Prof. Dr. Martin Gellermann

 

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