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Klagen der DUH und des BUND auf Sofortprogramm für die Sektoren Gebäude und Verkehr erfolgreich

Dr. Matthias Schreiber

Geklagt hatten die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der Bund für Umwelt für Natur und Umwelt (BUND). In ihrer 73 Seiten starken Klageschrift an das zuständige Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg (OVG) hatten die Kläger beantragt:

„Die Beklagte wird verurteilt, ein Sofortprogramm gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 KSG zu beschließen, welches Maßnahmen enthält, die die Einhaltung der Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr gemäß § 4 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 KSG i.V.m. Anlage 2, Zeile 3 und 4 zum KSG für die Jahre 2023 bis 2030 sicherstellen.“

Dem hat das OVG stattgegeben und in seiner Pressemitteilung festgestellt:

„Der 11. Senat hat Klagen der Deutschen Umwelthilfe und des BUND stattgegeben und die Bundesregierung verurteilt, ein Sofortprogramm nach § 8 Klimaschutzgesetz zu beschließen, das die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz genannten Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellt.

Das Umweltbundesamt hat für die Sektoren Verkehr und Gebäude für die Jahre 2021 und 2022 Überschreitungen der zulässigen Jahresemissionsmengen festgestellt. Bei einer Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor hat nach § 8 Klimaschutzgesetz zunächst das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung ein Sofortprogramm vorzulegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des jeweiligen Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt. Die Bundesregierung hat dann über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen zu beraten und diese „schnellstmöglich“ zu beschließen. Nachdem die für die Sektoren zuständigen Bundesministerien im Juli 2022 solche Sofortprogramme vorgelegt haben, blieb ein Beschluss der Bundesregierung über diese Programme aus. Die Bundesregierung beschloss dann am 4. Oktober 2023 das Klimaschutzprogramm 2023.

Der 11. Senat hat festgestellt, dass die Bundesregierung aufgrund der festgestellten Überschreitungen an zulässigen Treibhausgas-Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr zu einem Beschluss über ein Sofortprogramm nach § 8 Klimaschutzgesetz verpflichtet ist. Das nunmehr beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 erfüllt nach Auffassung des Senats nicht die Anforderungen an ein Sofortprogramm. Es überprüft anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtberechnung, ob die Klimaschutzziele bis 2030 erreicht werden. Ein Sofortprogramm muss dem gegenüber kurzfristig wirksame Maßnahmen enthalten, die die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz ausgewiesenen Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre im jeweiligen Sektor sicherstellen.“

Es hat allerdings die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Zwei Szenarien sind möglich

Die Bundesregierung könnte das Urteil annehmen und umgehend damit beginnen, Maßnahmen festzulegen. Gerade für den angesprochenen Verkehrssektor sind sehr einfache, kostenlose und sofort wirksame Maßnahmen allseits bekannt: Ein Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen, Tempo 80 auf sonstigen außerörtlichen Straßen und für die Kommunen die generelle Freigabe einer Festlegung von Tempo 30 innerorts. Weitere Maßnahmen insbesondere in den Sektoren Gebäude und Verkehr müssten aus den Schubladen geholt und wenigstens sofort an den Start gebracht werden. Das wäre die für das Klima optimistischere Variante. Vielleicht würde ja sogar die CDU mitmachen, denn immerhin war es die Bundesregierung unter ihrer Führung, die das Gesetz zusammen mit der SPD verabschiedet hat.

Szenario 2 sieht so aus: Wenn die Bundesregierung dieses Urteil anfechtet, wird es erst einmal nicht wirksam und sie hätte Zeit, die geplante Änderung des Klimaschutzgesetzes zu beschließen. Damit würden die Sektorenziele aufgegeben. Das Urteil würde dann ins Leere laufen. Für eine neue Klage müsste die weitere Entwicklung abgewartet werden, um zu schauen, ob sich für die geänderte Rechtslage erneute Klagegründe eröffnen. Das würde aber Jahre dauern. Ein neues Urteil wäre sicherlich nicht mehr von der jetzigen Regierung zu verantworten.

Nach den Entwicklungen der letzten Monate ist zu befürchten, dass es zu Szenario 2 kommen wird – aber man wird ja auch mal träumen dürfen!

Die Urteilsgründe finden Sie hier. Die verfahrensbetreuenden Rechtsanwältinnen Dr. Franziska Heß und Lisa-Marie Hörtzsch haben die Urteilsgründe in einem Fachbeitrag zusammengefasst und kommentiert. Den Fachbeitrag finden Sie hier.

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