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Ersetzen ehrenamtliche Erfassungen künftig Gutachten bei WKA-Planungen?

Dr. Matthias Schreiber

Zur Beurteilung des Tötungsrisikos kollisionsgefährdeter Greifvogelarten war es bisher regelmäßig erforderlich, bei der Planung von Windkraftanlagen (WKA) auch das weitere Umfeld auf diese Arten hin zu untersuchen. Nach dem Niedersächsischen Artenschutzleitfaden erforderte dies z.B. Erfassungen des Rotmilans bis zu einem Abstand von 4.000 m oder für die drei heimischen Weihenarten bis 3.000 m, weil sich für die Individuen von Horsten bis zu diesem Abstand zu den geplanten Anlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ergeben kann.

Die Neuregelung im § 45b Abs. 4 Satz 2 BNatSchG sieht für Erfassungen für Vorkommen in den sogenannten erweiterten Prüfbereichen nun folgendes vor:

„Zur Feststellung des Vorliegens eines Brutplatzes nach Satz 1 sind behördliche Kataster und behördliche Datenbanken heranzuziehen; Kartierungen durch den Vorhabenträger sind nicht erforderlich.“

Damit gilt für die oben genannten Beispielarten: Für den Rotmilan müssen eigene Untersuchungen nicht mehr bis 4.000 m um einen Anlagenstandort, sondern nur noch 1.200 m untersucht werden. Bei den Weihen reduziert sich der Untersuchungsraum von 3.000 m sogar auf 500 m. Beim Rotmilan schrumpft der Untersuchungsraum auf weniger als ein Zehntel, bei den Weihen auf weniger als 3 % der bisherigen Fläche. Stattdessen soll auf „behördliche Kataster und behördliche Datenbanken“ zurückgegriffen werden.

Diese Regelung wirft eine Fülle von fachlichen und rechtlichen Fragen auf, sie berührt jedoch ganz besonders auch die Arbeit und das Selbstverständnis ehrenamtlicher Vogelbeobachter. Denn sie sind es, die den Großteil der Informationen in den genannten behördlichen Datenquellen liefern. Diese Regelung ist überdies geeignet, um das Verhältnis zwischen Naturschutzbehörden und ehrenamtlichen Vogelkundlern und Naturschützern nachhaltig zu vergiften.

Zu beleuchten sind insgesamt aber mehrere Aspekte.

Keine Vollständigkeit und Aktualität der Daten

Prominentestes, aber keineswegs häufigstes Kollisionsopfer an Windkraftanlagen.

Zuerst einmal ist festzustellen, dass behördliche Kataster und behördliche Datenbanken die erforderlichen Daten mit einer hinreichenden zeitlichen, räumlichen und qualitativen Genauigkeit in der Regel selbst für die Arten aus Anlage 1, Abschnitt 1 BNatSchG gar nicht hergeben. Es müssten nämlich Nestfunde dieser Arten vorliegen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht älter als fünf Jahre sein dürfen, um als Grundlage für eine Genehmigung Anwendung finden zu können. Es wird jedoch bei einer Reihe von Vogelarten die große Ausnahme sein, dass derartige Informationen für die Planungsräume vollständig vorliegen. Man denke etwa an mittelhäufige, z.T. aber schwierig flächendeckend zu erfassende Vogelarten wie Rohrweihe, Rot- und Schwarzmilan, Baumfalke, Wespenbussard oder Uhu.

Was folgt für das Umfeld eines WKA-Standortes aus dem Nicht-Vorliegen solcher Nestinformationen? Es wäre jedenfalls fachlich nicht haltbar, daraus auf das Nicht-Vorkommen der kollisionsgefährdeten Vogelarten zu schließen. Ein solcher Ansatz würde der allgemeinen Genehmigungs- und Rechtsprechungspraxis widersprechen, wonach sich Erkenntnisse aus eigenen Erhebungen und sonstigen Quellen zu speisen haben. Fehlende Daten in behördlichen Katastern können angesichts der bekannten Lückenhaftigkeit solcher Datenbestände jedenfalls nicht als Negativnachweis herhalten.

Sind aus Vorsorgegründen auch Daten heranzuziehen, die lediglich als Brutverdacht qualifiziert wurden, obgleich der VGH Mannheim (Az. 5 S 1770/18) eine solche Datenqualität in einem Verfahren zur Ausweisung eines EU-Vogelschutzgebietes für ungeeignet erklärt hatte? Sind also Feststellungen eines Brutverdachts, die nach dem Methodenhandbuch (Südbeck et al. 2005) bei Bestandserfassungen als Revier zu werten sind, wie Nicht-Vorkommen einzustufen?

Dieselbe Frage stellt sich für Daten, die zum Zeitpunkt der Genehmigung älter als fünf Jahre sind: Sind sie vom Antragsteller aus Vorsorgegründen als Nachweis zu akzeptieren oder ebenfalls wie ein Nicht-Vorkommen zu werten? Löst das Vorhandensein älterer oder nicht hinreichend sicher dokumentierter Nachweise wenigstens die Pflicht zu ergänzenden Untersuchungen aus?

Wie wird im konkreten Genehmigungsverfahren mit den ehrenamtlich erhobenen Daten in den behördlichen Katastern umgegangen werden? Werden sie als ergänzendes Material allein durch die Genehmigungsbehörde verwendet oder werden auch sie den projektgeneigten Gutachtern der Antragsteller zur Interpretation überlassen? Welche Informationen werden weitergereicht? Nur die Information über einen Standort oder auch alle Details bis hin zum Melder und die von ihm vorgelegten Originalbelege, für die sich dann der Beobachter womöglich von den Juristen der Antragsteller oder den beauftragten Gutachtern befragen lassen müssen? Es ist nämlich keineswegs ausgemacht, dass die Daten widerspruchslos von den Antragstellern akzeptiert werden, denn in der Regel sind für sie damit erhöhte Aufwendungen oder Ertragseinbußen verbunden. Sie werden also die vollständige Offenlegung der Daten erwarten und durch ihre eigenen Gutachter bzw. Juristen überprüfen lassen wollen. Abgesehen von rechtlichen Fragen zur Herausgabe von Informationen über Melder und Beobachtungsumstände werden nicht viele begeistert sein, sich gegenüber entsprechend robust auftretenden Juristen oder allein dem Projekt verpflichteten Fachgutachtern zur Qualität ihrer Daten befragen zu lassen.

Was folgt für die Genehmigung der Anlagen schließlich für den Fall, dass das Vorkommen einer Art unstreitig ist? In der Regel dürften nämlich nicht auch noch zusätzliche Erkenntnisse über die Flugaktivitäten im Bereich der Anlagenstandorte vorliegen. Werden die Daten einfach nur zur Kenntnis genommen, bleiben aber unter Verweis auf die Regelvermutung des Gesetzes, wonach das Tötungs- und Verletzungsrisiko nicht signifikant erhöht ist (§ 45b Abs. 4 Satz 1 BNatSchG), ohne Konsequenzen? Wenn (vorsorglich) eine signifikante Erhöhung angenommen wird: Um wieviel und welche Vermeidungsmaßnahmen werden dafür erforderlich?

Es ist nicht ersichtlich, wie hier eine befriedigende Lösung zustande kommen könnte.

Verhältnis zu ehrenamtlichen Meldern droht Schaden zu nehmen

Die Verwendung behördlicher Daten und Kataster könnte für die zuständigen Behörden eine pikante Angelegenheit werden. Denn die bei den Behörden vorliegenden Informationen sind in den seltensten Fällen tatsächlich selbst erhobene Daten, sondern es handelt sich um Beobachtungen, die ihnen von ehrenamtlichen Kartierern und Kartiererinnen z.B. im Rahmen von Artenhilfsprogrammen, für großflächige Bestandserfassungen oder ein allgemeines Monitoring überlassen worden sind. Von vielen werden an die Verwendung ihrer Beobachtungen vor allen Dingen zwei Erwartungen geknüpft:

  • sie dienen nicht dazu, um projektbezogene Erfassungen zu ersetzen.
  • Sie werden in konstruktiver Weise für den Artenschutz eingesetzt.

Beide Erwartungen werden mit der Neuregelung im Bundesnaturschutzgesetz nicht erfüllt. Es ist von Gesetzes wegen nämlich ausdrücklich vorgesehen, dass diese Daten projektbezogene Erfassungen ersetzen sollen. Und wie es mit einem konstruktiven Einsatz zugunsten des Artenschutzes aussehen wird, muss sich erst noch zeigen. Die Regelungen zum Umgang mit artenschutzrechtlichen Verboten jedenfalls lassen nichts Gutes erwarten. Während viele vogelkundlichen Melder für ihre Funde davon ausgehen werden oder dies durch eigene Beobachtungen womöglich sogar konkret abschätzen können, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliegt, ist längst nicht ausgemacht, dass damit in einer fachlich befriedenden Weise umgegangen wird, wenn es um die Feststellung geht, ob

„die Aufenthaltswahrscheinlichkeit dieser Exemplare in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der Windenergieanlage […] aufgrund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen deutlich erhöht [ist] und

  1. die signifikante Risikoerhöhung, die aus der erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit folgt, […] nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend verringert werden [kann].“

Es sind bei Ausschöpfung dieser gesetzlichen Regelungen alle Voraussetzungen erfüllt, um das Verhältnis zwischen datensammelnden Institutionen und ihren ehrenamtlichen Helfern nachhaltig zu beschädigen. Genau darauf weist auch ein Protestschreiben der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern hin.

Deshalb werden sich Landesämter wie die staatliche Vogelschutzwarte in Hannover oder auch der Dachverband Deutscher Avifaunisten e.V., die Daten über ehrenamtliche Helfer im Rahmen spezieller Erfassungsprojekte oder über das Portal ornitho.de sammeln, genau überlegen müssen, wie sie damit umgehen wollen und welche Hinweise sie ihren Datenlieferanten bezüglich ihrer möglichen Verpflichtungen geben, Daten weitergeben zu müssen.

So könnten Vogelkundler ihre Daten künftig einsetzen

Für die einzelnen Beobachterinnen und Beobachter, die ihre Daten weiterhin konstruktiv einbringen möchten, aber den Investoren von WKA-Projekten nicht unbezahlt, ihnen lästige und zeitaufwendige Kartierungsarbeiten ersparen wollen, bleibt dieser Weg:

Um sicherzustellen, dass es nicht zum ungefragten Einsatz der selbst erhobenen Daten kommt, sollte man sich von den bisherigen Sammelstellen (z.B. Landkreise, Landratsämter, Landesämter, staatliche Vogelschutzwarten, DDA) bescheinigen lassen, dass die übermittelten Daten nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung in jedem Einzelfall im Kontext des § 45b Abs. 4 Satz 2 BNatSchG weitergegeben werden. Kann dies nicht zugesichert werden, sollte man seine Daten zurückziehen und sich deren Löschung aus Datenbanken bestätigen lassen.

Im Rahmen künftiger WKA-Planungen sollte in Zusammenarbeit mit den örtlichen Naturschutzorganisationen frühzeitig die deutliche Erwartung ausgesprochen werden, dass eine vollständige Erfassung der Brutvorkommen kollisionsgefährdeter Vogelarten nach anerkannten fachlichen Standards durch den Antragsteller auch im Erweiterten Prüfbereich erwartet wird. Antragsteller haben es so selbst in der Hand, durch rechtzeitige gründliche Untersuchungen des erweiterten Prüfbereichs selbst für einen zügigen Verlauf des Genehmigungsverfahrens zu sorgen. Denn tauchen Informationen über das Vorkommen kollisionsgefährdeter Vogelarten erst im Verlaufe der Öffentlichkeitsbeteiligung auf, die ergänzende Untersuchungen erfordern, können damit erhebliche Verzögerungen verbunden sein.

Es kann den Naturschutzorganisationen und ehrenamtlichen Ornithologen nicht als unverhältnismäßig angekreidet werden, wenn sie die Bereitschaft zur Einbringung ihrer in der Freizeit gesammelten Daten von der Qualität der Antragsunterlagen in einem Genehmigungsverfahren abhängig machen und deshalb eigene Erkenntnisse erst im Rahmen der allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt machen.

Alles in allem lässt sich zusammenfassen: Verzichtet ein Antragsteller auf eigene Erfassungen im erweiterten Prüfbereich und setzt bei Einreichung seiner Antragsunterlagen auf die in behördlichen Katastern vorliegenden Daten, kann dies zu empfindlichen zeitlichen Verzögerungen führen, wenn keine Daten vorhanden sind, jedoch plausible, aber nicht hinreichend belastbare Hinweise auf das Vorkommen kollisionsgefährdeter Vogelarten vorliegen, die dann nachträglich verifiziert werden müssen.

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