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Kein Interesse mehr am Artenschutz?

Dr. Matthias Schreiber

Es ist eine bekannte Tatsache, dass der Betrieb von Windkraftanlagen (WKA) mit vielen Kollisionsopfern bei verschiedenen Vogel- und Fledermausarten verbunden ist. Nach Hochrechnungen sind es z.B. 8500 tote Mäusebussarde allein in Norddeutschland. Bei den Fledermäusen wird jährlich mit 300.000 Kollisionsopfern gerechnet. Das ist nicht nur ein erheblicher Aderlass für die betroffenen Populationen, sondern auch rechtlich hoch problematisch, weil das Bundesnaturschutzgesetz ein individuenbezogen zu betrachtendes Tötungsverbot festlegt. Um ständige Auseinandersetzungen bei der Genehmigung von Windparks zu vermeiden, haben sich der Landkreis Osnabrück, verschiedene Betreiber und das Umweltforum Osnabrücker Land e.V. bereits 2016 auf ein einheitliches Vorgehen zum Umgang mit dem Artenschutz verständigt, das wie folgt aussieht:

  • Es werden alle kollisionsgefährdeten Vogel- und Fledermausarten beim künftigen Betrieb der Anlagen berücksichtigt, also z.B. auch Feld- und Heidelerchen oder Mäusebussarde.
  • Werden Reviere bzw. Nester dieser Arten in artspezifischen Abständen zu den Anlagen festgestellt, werden Abschaltzeiten für solche Tages- und Jahreszeiten festgelegt, in denen die höchsten Kollisionsrisiken zu erwarten sind.
  • Um die wirtschaftlichen Folgen für die Betreiber kalkulierbar zu halten, wird ein sogenanntes Abschaltkontingent des Gesamtertrages festgelegt, bis zu dem Abschaltungen höchstens umzusetzen sind. Bleiben dennoch unzulässig hohe Tötungsrisiken, wird eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt.
  • Für die nicht vermiedenen Tötungsrisiken werden artspezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Nahrungssituation festgelegt.
Die Abschaltauflagen werden jährlich neu festgelegt, da die Reviermittelpunkte bzw. besetzten Nester wechseln können. So werden immer nur die Anlagen phasenweise abgeschaltet, an denen auch tatsächlich Tötungsrisiken bestanden.

Einige Betreiber kündigen diesen Konsens auf

Dieser Konsens wurde uns nun von einigen Betreibern aufgekündigt. In mehreren Schreiben der letzten Monate beantragten sie die Aufhebung der Auflagen. Betroffen sind die Windparks Berge-Hekese, der Windpark Menslage/östliches Herberger Feld und der Windpark Rieste/Wittenfelde. Der Landkreis Osnabrück, Fachdienst Umwelt, Untere Naturschutz- und Waldbehörde, als zuständige Genehmigungsbehörde hat diesen Anträgen stattgegeben. In der Änderungsgenehmigung vom 13.12.2023 für die Windpark Hekese GmbH wird nun festgelegt:

„Die Regelungen der Auflage Nr. 45 zu den Abschaltungen bei Bewirtschaftungsereignissen werden ersatzlos gestrichen (Satz 3 und 4). …

Die Auflagen Nr. 46 und 47 (artenschutzrechtliche Abschaltzeiten) werden ersatzlos gestrichen. …

Das in Auflage Nr 48 festgelegte jährliche Monitoring entfällt für die Arten Mäusebussard, Turmfalke und Feldlerche.“

Zur Begründung führt der Landkreis weiter aus: „Mit der Anlage 1, Abschnitt (1) zu § 45b Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat der Gesetzgeber eine abschließende Liste kollisionsgefährdeter Brutvogelarten mit Angaben zu Nahbereich, zentralem Prüfbereich und erweitertem Prüfbereich vorgelegt. Die Arten Mäusebussard, Turmfalke und Feldlerche werden nicht in der o.g. Liste geführt, sodass eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von weitergehenden Schutzmaßnahmen, insbesondere Abschaltungen, fehlt bzw. Schutzmaßnahmen für diese Arten aus Sicht des Gesetzgebers nicht erforderlich sind. Die Nebenbestimmungen 45 bis 48 ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30.12.2016 können für diese Arten daher entfallen.“

Die Begründung des Landkreises ist unschlüssig. Denn das vom Landkreis in der ursprünglichen Genehmigung selbst angenommene signifikant gesteigerte Tötungsrisiko besteht für die Arten weiterhin, die gesetzliche Grundlage dafür ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, die durch den genannten § 45b ja nicht aufgehoben wird! So jedenfalls auch die Sichtweise vieler Juristen, wie auf dieser Seite regelmäßig berichtet wird.

Da uns der Artenschutz wichtig und der bisher eingeschlagene Lösungsweg auch richtig erscheint, haben wir gegen diese Änderung Klage beim Oberverwaltungsgericht eingereicht. Wir hoffen darauf, dass das Gericht nicht nur die Regelung des Landkreises Osnabrück wieder einkassiert, sondern auch etwas zur Einstufung von Mäusebussard & Co im Urteil verlauten lässt.

In Richtung Betreiber bleibt nur festzustellen: Die bisherige Regelung enthielt mit der erteilten Ausnahmegenehmigung eine Freistellung vom Tötungsverbot, wenn trotz der Abschaltauflagen geschützte Arten an den Anlagen zu Tode kommen. Die Auflagen haben auch niemanden überfordert, sondern bewegen sich sogar in dem Rahmen, den der Gesetzgeber selbst für zumutbar erklärt hat. Mit ihrem Antrag wollen diese Betreiber nun nichts anderes als eine uneingeschränkte Lizenz zum Töten geschützter Arten!

Zu verdanken haben wir diese Entwicklung einer eindimensionalen Maximierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien durch den grünen Wirtschaftsminister, der alle anderen Umweltbelange links liegen lässt. Im Landkreis Osnabrück trägt er die Verantwortung, der einzigen grünen Landrätin in Deutschland einen lange Jahre gehaltenen Konsens zu zerschießen. Er hat nicht für Lösungen gesorgt, die den Erfordernissen des Biodiversitätsschutzes mit Anstand und Respekt begegnet, dafür aber ganz anderen, bisher verborgenen Motiven Raum gegeben – GIER!

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