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EuGH stärkt erneut Beachtung der FFH-Richtlinie im Wald
Dr. Matthias Schreiber
Ausgangspunkt des Verfahrens waren Beschwerden gegen die Slowakei, in denen auf eine übermäßige Waldnutzung in den zwölf zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen Schutzgebieten hingewiesen wurde. Das Vorverfahren, in dem es zu Treffen zwischen der EU-Kommission und Vertretern der Slowakei kam, brachten kein Ergebnis, sodass nach der Versendung eines Mahnschreibens und der Begründeten Stellungnahme die Klage beim EuGH eingereicht wurde. Das Vorbringen der EU-Kommission fasst das Urteil (C-661/20) wie folgt zusammen: „Die Kommission stützt ihre Klage auf drei Rügen, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, zweitens einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie und drittens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie geltend macht.“
Dem Vorbringen der EU-Kommission gibt das Gericht statt, indem es zusammenfasst:
„Es ist festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nicht nachgekommen ist, dass sie
– Waldbewirtschaftungsprogramme und deren Änderungen, durch besondere Umstände bedingte Holzernten und Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Naturkatastrophen von dem Erfordernis ausgenommen hat, dass sie für den Fall, dass sie Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen
unterliegen;
– nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die Verschlechterung der Habitate und Störungen mit erheblichen Auswirkungen in den zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten (BSG) zu vermeiden (BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Chočské vrchy SKCHVU050, BSG Horná Orava SKCHVU008, BSG Volovské vrchy SKCHVU036, BSG Kleine Fatra SKCHVU013, BSG Poľana SKCHVU022, BSG Slovenský Raj SKCHVU053, BSG Levočské vrchy SKCHVU051 und BSG Strážovské vrchy SKCHVU028);
– keine besonderen Schutzmaßnahmen für den Lebensraum des Auerhuhns (Tetrao urogallus) in den zu seiner Erhaltung ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten getroffen hat, um sein Überleben und seine Vermehrung in seinem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Volovské vrchy SKCHVU036, BSG Kleine Fatra SKCHVU013 und BSG Levočské vrchy SKCHVU051).“
Für die hiesige Praxis der Waldbewirtschaftung folgt daraus, dass forstliche Maßnahmen in FFH-Gebieten künftig in weit größerem Umfang einer vorherigen FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (siehe auch hier und hier). Ein „Weiter so“, bei dem sich die Forstwirtschaft auf nationale Freistellungsregelungen stützen kann, darf es danach nicht geben. Übrigens gibt es zur Notwendigkeit einer gründlichen Prüfung von forstlichen Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten längst auch nationale Rechtsprechung, die hier aktuell beschrieben ist.
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