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FFH-Gebiet "Gehn": Eigenartige Grenzverschiebungen

In einem Beitrag in den Bramscher Nachrichten vom 15.10.2021 widerspricht der Landkreis Osnabrück einer Aussage des Umweltforums, wonach der – vom Landkreis als illegal bestätigte – Bodenabbau innerhalb des FFH-Gebietes „Gehn“ liege. Wohlweislich betont er dabei allerdings: „Die in Rede stehende Fläche liege demnach "außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsschutzgebietes FFH-Gebiet Gehn, das der Sicherung des FFH-Gebietes Nr. 319 Gehn dient.“

Man kann aber auch zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn man sich die Entwicklung über die letzten 25 Jahre ansieht.

Die nebenstehende Abbildung zeigt die Ausbreitung des Bodensauren Buchenwaldes, der als Lebensraumtyp 9110 Schutzziel im FFH-Gebiet „Gehn“ ist. Die Kartierungen wurden 1997 abgeschlossen (OLOS 1997: Ökologisches Gutachten „Gehn“, Venne), also zu einer Zeit, zu der die Meldung von FFH-Gebieten schon hätte erfolgt sein müssen, zu dem Deutschland aber noch auf seine erste Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof wartete. (Am Ende erlebte die deutsche Naturschutzverwaltung am 11.09.2001 hier dann ihr ganz eigenes 9/11.) Die Karte zeigt im Zentrum jedenfalls einen weit nach Süden ragenden Bereich mit schutzwürdigen Waldflächen.

Vom Land Niedersachsen als FFH-Gebiet abgegrenzt und an die EU-Kommission gemeldet wurde ein bereits deutlich reduziertes Gebiet. Teile der ursprünglich festgestellten schutzwürdigen Strukturen blieben ausgespart, wie die nebenstehende Abbildung zeigt. Unklar ist bisher noch, ob sie zum Zeitpunkt der Meldung bereits zerstört oder „nur“ als Tonabbauflächen „versprochen“ waren: Beides wäre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als Kriterium für eine Aussparung schutzwürdiger Flächen unzulässig gewesen. Die Nachprüfung wird Gegenstand einer Akteneinsicht bei der zuständigen Genehmigungsbehörde sein.

Der Landkreis Osnabrück hat bei seiner Ausweisung als LSG „Gehn“ eine noch weiter gehende Reduktion vorgenommen und ist damit auch deutlich hinter dem zurückgeblieben, was seinerzeit vom niedersächsischen Landeskabinett abgesegnet und an die EU-Kommission nach Brüssel gemeldet worden ist. In der nebenstehenden Abbildung ist als pinkgefärbte Fläche die ungefähre Lage des illegalen Bodenabbaus eingetragen. Der Abbau liegt knapp außerhalb des neuen LSG, allerdings eindeutig in den Grenzen des an die EU-Kommission gemeldeten FFH-Gebietes.

Ein erheblicher Konflikt würde sich anbahnen, wenn die ausgesparte Fläche genau diejenige wäre, für die offenbar eine neuerliche Tonabbaugenehmigung erteilt werden soll. Dann hätte nicht nur das Land Niedersachsen gegen seine Meldeverpflichtungen verstoßen, als es nicht die gesamten schutzwürdigen Flächen zum FFH-Gebiet erklärt hat, sondern darüber hinaus auch der Landkreis Osnabrück, weil er Flächen, die das Landeskabinett beschlossen hatte und die als schutzwürdige Lebensräume hätten entwickelt werden müssen, aus wirtschaftlichen Gründen nicht unter Schutz gestellt hat.

Dr. Matthias Schreiber

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