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Erhebliche Kritik am Änderungsentwurf des Bundesnaturschutzgesetzes

Dr. Matthias Schreiber

Neben der eigenen naturschutzfachlichen Auswertung zur Änderung des BNatSchG, die der einige Punkte hier zusammengestellt sind (außerdem hier die Langfassung), liegen mittlerweile zwei weitere Stellungnahmen vor, die als Materialien für die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz am 4. Juli 2022 hier im Internet einsehbar sind.

Einige wichtige Kritikpunkte aus der 14 Seiten langen Stellungnahme zum Gesetzentwurf sind folgende:

Die generelle Öffnung der Landschaftsschutzgebiete für den Ausbau der Windkraftnutzung könnte als Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot aus Art. 20 a Grundgesetz angesehen werden. Als Lösungsvorschlag führt Gellermann die generelle Freihaltung der übrigen Schutzgebiete an und führt hier als Beispiel das Vogelschutzgebiet „Vogelsberg“ in Hessen an, in dem mindestens 107 WKA errichtet worden sind.

Hinsichtlich der Änderungen der artenschutzrechtlichen Bestimmungen erhebt der Autor Bedenken gegen die abschließende Beschränkung des Artenspektrums. Sein Alternativvorschlag geht dahin, in das Gesetz eine Klarstellung folgender Art aufzunehmen:

„Kollisionsgefährdet sind die in Anhang 1 Abschnitt 1 genannten Brutvogelarten sowie weitere Vogelarten, die wegen ihres artspezifischen Verhaltens nach dem Erkenntnisstand der ornithologischen Fachwissenschaft an Windenergieanlagen häufig zu Tode kommen.“

Ausführlich setzt sich der von der SPD eingeladene Gutachter schließlich mit der Festlegung verschiedener Prüfradien um die Nester kollisionsgefährdeter Vogelarten auseinander. Wenig Verständnis zeigt er für die Reduzierung der Abstandswerte, die von den fachwissenschaftlichen Erkenntnissen abweichen und für die dem Parlament keinerlei anderweite Quellen genannt werden: „Schon der Respekt vor dem Souverän (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) gebietet es, dass der Gesetzgeber die ihm unterbreiteten Vorschläge nicht einfach übernimmt, ohne die Gründe zu kennen, die für die Abweichung von den fachwissenschaftlichen Abstandsempfehlungen sprechen mögen. Das gilt umso mehr, als die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) als Ausdruck des „komprimierten bestverfügbaren Wissenstandes“ bewertet wurden.“

Hart geht der Gutachter mit der im Entwurf geplanten Zumutbarkeitsschwelle ins Gericht, weil diese ohne Unterschied für ganz unterschiedlich gefährdete Vogelarten gleich hoch sein soll. Dagegen sprechen seiner Einschätzung nach u.a. europarechtliche Argumente. Stattdessen schlägt er folgende Ergänzung der gesetzlichen Regelung vor:

„Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die die Abschaltung von Windenergieanlagen betreffen, ist unter Berücksichtigung der Anzahl und des Gefährdungsgrades der betroffenen Brutvogelarten sowie der weiteren Schutzmaßnahmen auch für andere besonders geschützte Arten in der Regel zumutbar, soweit sie den Jahresenergieertrag an dem jeweiligen Standort um nicht mehr als 10 Prozent verringern“.“

Sein Fazit zum Verbot von Nisthilfen fällt deutlich aus: „Es wird daher angeregt, die weitgehend sinnfreie Vorschrift des § 45b Abs. 7 ersatzlos zu streichen, die auch deshalb entbehrlich ist, weil die Naturschutzbehörden auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG einschreiten können, wenn Nisthilfen angebracht werden, die Vögel in den Gefahrenbereich von WEA locken könnten.“

Kritisch geht Gellermann schließlich auch mit der Neuregelung von Ausnahmen ins Gericht. Hier sieht er verschiedene europarechtliche Regelungen entgegenstehen und macht ebenfalls alternative Formulierungsvorschläge.

Schließlich geht er auch auf das im § 45d vorgesehene Artenhilfsprogramm ein. Ihn beschäftigt in diesem Zusammenhang vor allem, dass die Regelungen möglicherweise verfassungswidrig sind, denn sie lassen klar geregelte Zuständigkeiten unberücksichtigt, weil „es zu einer Verdoppelung der Verwaltungszuständigkeit von Bund und Ländern für den gleichen Sachgegenstand kommt, der aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht akzeptiert werden kann.“

Sein Fazit zum Schluss der Ausarbeitung: „Wenn der beschleunigte Ausbau der Windkraftnutzung in einer den völker-, unions- und verfassungsrechtlich radizierten Integritätsinteressen des Artenschutzes entsprechenden Weise gelingen soll, muss der Entwurf des Vierten Änderungsgesetzes noch in erheblichem Umfang modifiziert werden.“

Stellungnahme des BUND

Einen ganz anderen Schwerpunkt setzt die Stellungnahme des BUND:

„Zusammenfassend ist anzumerken, dass nach Einschätzung des BUND e.V. Veränderungen am Artenschutzrecht insgesamt nur begrenzte Wirkung für die Beschleunigung entfalten werde und teilweise zu neuen Rechtsunsicherheiten und damit weiteren Verzögerungen im Bereich der Energiewende führen können.

Die Gründe für den mangelnden Ausbau sind vor allem politischer und gesellschaftlicher Natur und beruhen nicht auf unangemessener Rücksicht gegenüber dem Erhalt von Arten und Lebensräumen.“

Dementsprechend sind die Vorschläge eher praktischer Natur und betreffen die konkrete Umsetzung. Soweit sie die konkreten Formulierungen in Gesetzesentwurf betreffen, gehen sie in die Richtung der übrigen Einwendungen, sodass auf eine Wiederholung verzichtet und auf die Stellungnahme selbst verwiesen wird.

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