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Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssen das Maßnahmenprogramm Ems nachbessern

Biotopbasteleien an der Hase: Flussverbauungen sollen Wasser in einen Altarm leiten, nichts, was der Verurteilung abhelfen könnte (Bild: M. Schreiber)

 

Dr. Matthias Schreiber

Vor einigen Wochen hat das Bundesverwaltungsgericht eine für das gesamte westliche Niedersachsen weitreichende Entscheidung getroffen: In seiner Pressemitteilung vom 06.03.2025 zum Verfahren stellt das Gericht fest:

„Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssen das Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems im Hinblick auf den Nitratgehalt im Grundwasser nachbessern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Außerdem soll der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Rechtsfrage bezüglich der Wirksamkeit einer Fristverlängerung zur Erreichung des Nitrat-Schwellenwerts im Grundwasser klären.

Der Kläger, ein Umweltverband, verlangt von den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, das von ihnen aufgestellte Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems anzupassen, um die gesetzlich vorgegebenen Bewirtschaftungsziele im Hinblick auf den Nitratgehalt im Grundwasser schnellstmöglich zu erreichen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und dabei u. a. ausgeführt, dass die von den beiden Ländern in Anspruch genommenen Fristverlängerungen (zunächst bis 2027) unwirksam seien. Es fehlten verschiedene Angaben in dem zum Maßnahmenprogramm gehörigen Bewirtschaftungsplan. Auch hätten die Länder verkannt, dass das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bereits dann verletzt sei, wenn an nur einer einzigen Überwachungsstelle mit einer Erhöhung des Nitratgehalts zu rechnen sei. Schließlich sei das Maßnahmenprogramm hinsichtlich zweier Grundwasserkörper, die einen negativen Trend im Nitratgehalt aufwiesen, unzureichend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot und die Verpflichtung zur Trendumkehr zurückgewiesen.“

Damit hat die Deutsche Umwelthilfe eine wichtige Entscheidung erstritten, welche nicht abstrakt „irgendwo an der Ems“ seine Wirksamkeit entfalten wird. Vielmehr ist die gesamte „Flusseinheit Ems“ betroffen (siehe Karte), die nicht nur Teile von Nordrhein-Westfalen, sondern auch große Anteile der niedersächsischen Landkreises Aurich, Leer, Emden, Cloppenburg, Emsland, Vechta und Osnabrück umfassen. Die Flusseinheit reicht sogar bis in die Niederlande hinein.

Zusätzliche Brisanz bekommt das Verfahren durch eine sogenannte Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof. Das Gericht will darin nämlich wissen, ob eine in Anspruch genommene Fristverlängerung womöglich unwirksam ist. Das würde den Handlungsdruck auf die Anrainer der Flusseinheit Ems zusätzlich unter Druck setzen.

Informationen zur Flussgebietseinheit Ems finden sich hier.

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