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Minderung des Kollisionsrisikos an WKA durch Abschaltungen während der Bodenbearbeitung?

Nach einer Bodenbearbeitung oder Ernteereignissen beobachtet man dor mitunter gehäuft Greifvögel oder Störche bei der Nahrungssuche (Bild: M. Schreiber).

 

Dr. Matthias Schreiber

Mit dem Ziel des beschleunigten Ausbaus der Windkraftnutzung hat die Ampel-Koalition in der zurückliegenden Legislaturperiode gleichzeitig auch den Artenschutz massiv abgebaut. Seinen Ausdruck findet das im § 45b Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), der mit seiner Anlage 1 nicht nur suggeriert, als lasse sich das europarechtlich gegründete Tötungsverbot für europäische Vogelarten auf eine kleine Auswahl beschränken. In Abschnitt zwei der Anlage 1 listet das Gesetz überdies auch Schutzmaßnahmen auf, zu denen es heißt: „Zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Abschnitt 1 durch Windenergieanlagen sind insbesondere nachfolgend aufgeführte Schutzmaßnahmen fachlich anerkannt:“ Dazu soll auch die „Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen“ zählen. Hierzu heißt es in der Beschreibung:

„Vorübergehende Abschaltung im Falle der Grünlandmahd und Ernte von Feldfrüchten sowie des Pflügens zwischen 1. April und 31. August auf Flächen, die in weniger als 250 Metern Entfernung vom Mastfußmittelpunkt einer Windenergieanlage gelegen sind. Bei Windparks sind in Bezug auf die Ausgestaltung der Maßnahme gegebenenfalls die diesbezüglichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Abschaltmaßnahmen erfolgen von Beginn des Bewirtschaftungsereignisses bis mindestens 24 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Bei für den Artenschutz besonders konfliktträchtigen Standorten mit drei Brutvorkommen oder, bei besonders gefährdeten Vogelarten, mit zwei Brutvorkommen ist für mindestens 48 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten. Die Maßnahme ist unter Berücksichtigung von artspezifischen Verhaltensmustern anzuordnen, insbesondere des von der Windgeschwindigkeit abhängigen Flugverhaltens beim Rotmilan.

Wirksamkeit: Die Abschaltung bei Bewirtschaftungsereignissen trägt regelmäßig zur Senkung des Kollisionsrisikos bei und bringt eine übergreifende Vorteilswirkung mit sich. Durch die Abschaltung der Windenergieanlage während und kurz nach dem Bewirtschaftungsereignis wird eine wirksame Reduktion des temporär deutlich erhöhten Kollisionsrisikos erreicht. Die Maßnahme ist insbesondere für Rotmilan und Schwarzmilan, Rohrweihe, Schreiadler sowie den Weißstorch wirksam.“

Ergebnisse des BfN-Forschungsvorhabens

Die von Land zu Land sehr unterschiedlichen Grenzen sprechen
nicht für gesicherte Erkenntnisse über die Wirksamkeit der
Maßnahme (aus BfN-Schriften 669)

Mittlerweile liegt ein Forschungsbericht des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) vor, in dem mittels telemetrierter Rot- und Schwarzmilane ermittelt wurde, wie sich die Flugaktivität der beiden Arten über Flächen veränderte, wenn diese bewirtschaftet wurden.

Untersucht wurden im Zeitraum 2018-2020 in drei Untersuchungsgebieten (Hakel, Querfurter Platte, Freisen) 32 mit GPS-Transmittern besenderte Rotmilane und 16 Schwarzmilane. „Einige Individuen konnten mehrere Jahre beobachtet werden und gingen teilweise sowohl als Brutvögel als auch als Nichtbrüter in die Auswertungen ein.“ Man kann also von einer großen und somit aussagekräftigen Stichprobe sprechen: Allein für den Rotmilan lagen insgesamt 641.023 Ortungen vor, beim Schwarzmilan waren es 353.341. Anhand dieser Daten wurde dann untersucht, wie sich die Raumnutzung änderte, wenn auf einzelnen Flächen in den Untersuchungsgebieten Bodenbearbeitungen stattfanden. Dazu wurden die Untersuchungsgebiete während der Brutsaison regelmäßig kartiert und Nutzungen flächenscharf erfasst. Durch den Abgleich mit Koordinaten der Senderdaten konnte dann ermittelt werden, wie stark die Nutzung dieser Flächen durch die beiden Greifvogelarten während und nach der Bewirtschaftung ausfiel.

An dieser Stelle sollen nicht alle Ergebnisse dieser 242 S. starken Studie referiert werden, sondern mit Blick auf den Artenschutz die Resultate mit Blick auf das Kernanliegen der Untersuchung hervorgehoben werden. Hierzu heißt es in der Zusammenfassung:

„Im Mittelpunkt der Untersuchungen stand hierbei die räumliche und zeitliche Attraktionswir­kung von Bewirtschaftungsereignissen auf Rot- und Schwarzmilane, um zum einen die Maß­nahme der Betriebseinschränkung von Anlagen während Bewirtschaftung zur Minimierung des Kollisionsrisikos zu beurteilen. Außerdem erfolgte eine Bewertung der Lenkungswirkung von Maßnahmenflächen mit besonderem Fokus auf Bewirtschaftungsereignisse.“

Der Lenkungseffekt lässt sich mit einigen zentralen Aussagen aus der Zusammenfassung charakterisieren:

„Somit konnte in dieser Untersuchung keine anhaltende Änderung in der Raumnutzung auf­grund einer einzelnen Mahdfläche für bestimmte Brutvögel beim Rotmilan nachgewiesen werden.

In einer intensiv bewirtschafteten Kultur- und Agrarlandschaft, in der regelmäßig auch Be­wirtschaftungsaktivitäten abseits der Ablenkfläche zu erwarten sind, ist daher keine gezielte Ablenkung von Brutpaaren möglich oder im Regelfall zu erwarten.“

Nichts anderes wurde auch für den Schwarzmilan gefolgert: Aufgrund der ausgedehnten Aktionsräume und der vorliegenden Individualität bei der Habitatnutzung, kann auch beim Schwarzmilan keine Vorhersage getroffen werden, welche Flä­chen während der Mahd angeflogen werden.“

Sogar das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende kommt in der Antwort auf eine Anfrage zu diesem Schluss: „Für Rot- und Schwarzmilane sollte die Maßnahme nur unter Vorbehalt eingesetzt werden. Selbst wenn zugleich Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Fläche durchgeführt werden, könnte der Ablenkeffekt nicht ausreichen. Die Kombination mit anderen Maßnahmen, die den Ablenkeffekt unterstützen, ist anzuraten.

Ob die Anlage von attraktiven Nahrungshabitaten als Ablenkmaßnahme ausreicht und wie sie ausgestaltet sein muss, sollte stets im Einzelfall geprüft und entschieden werden. Eine allgemeingültige Empfehlung ist kaum möglich.“

Anders ausgedrückt: Der Minderungseffekt von Abschaltauflagen während bodenbewirtschaftender Maßnahmen unterscheidet sich kaum von Abschaltauflagen zu anderen, flugintensiven Zeiten. Der Maßnahme kommt daher keine Sonderstellung zu, sondern ist nichts anderes als eine kaum hervorzuhebende Unterkategorie der „phänologiebedingten Abschaltung“ aus Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG. Dies gilt speziell für die Brutvögel des Umfeldes, auf deren Absenkung des individuenbezogenen Tötungsrisikos die Maßnahme eigentlich abzielt. Sie ist allerdings besonders aufwändig und von Fall zu Fall schwer zu organisieren, weil dazu u.U. eine Vielzahl von Flächennutzern (und/oder deren Lohnunternehmer) zu verpflichten sind, rechtzeitig vor Beginn Anlagenbetreiber über eine bevorstehende Bodenbearbeitung zu unterrichten. Daher erscheint es empfehlenswert, auf diese zugunsten einer artspezifisch ausgerichteten phänologiebedingten Abschaltung gänzlich zu verzichten.

Bei Grünlandmahd "geschredderte" Fasane sind eine einfache
Beute für Greifvögel.

Zwei weitere Hinweise in der Studie sind bemerkenswert:

  • Der Methodenbeschreibung ist zu entnehmen, dass auch Angaben zur Flughöhe ermittelt wurden. Auswertungen dazu, wie die Flughöhenverteilung ausgerechnet über den bewirtschafteten Flächen ausfiel, fehlen bei den Ergebnissen jedoch. Dabei wären jedoch genau das interessant gewesen. Denn wer sich das Flugverhalten dieser Vögel über gemähten Flächen vor Augen führt, wird feststellen, dass gerade dort eher bodennah geflogen wird, jedenfalls deutlich unterhalb der Reichweite der Rotoren. Die Autoren sollten daher einmal der Hypothese nachgehen, ob während der bodenbewirtschaftenden Maßnahmen zu der sowieso geringen Mehrnutzung der Flächen eine deutlich unterdurchschnittliche Flughöhe und damit auch ein unterdurchschnittliches Kollisionsrisiko besteht. Eine weitere Prüfung sollte der Frage dienen, ob dagegen ein überdurchschnittliches Kollisionsrisiko gerade für die weiter entfernten Radien um die Flächen mit Bodenbewirtschaftung besteht, weil Vögel aus z.T. großer Entfernung und Höhe auf die Flächen zugleiten.

Dem Vorwort des BfN als Auftraggeber der Studie ist folgender Hinweis zu entnehmen: „Zum besseren Verständnis und zur Einordnung der Ergebnisse in die laufenden Prozesse weisen wir darauf hin, dass die Erarbeitung des Vorhabens bereits vor der Änderung des BNatSchG abgeschlossen war.“ Wenn die Ergebnisse aber bereits vor der Änderung des Gesetzes abgeschlossen waren, dann stellt sich die Frage, wie es die hier besprochene Maßnahme in den Kreis der „fachlich anerkannten“ Maßnahmen in Abschnitt 2 der Anlage 1 des Gesetzes schaffen konnte. Sie hat nämlich allenfalls den durchschnittlichen Effekt einer Abschaltung irgendwann während der Brutzeit und ist für Betreiber überdies mit hohem organisatorischem Aufwand verbunden.

Fazit

Weißstorch auf gemähter Wiese (Foto: M. Schreiber)

Diese angeblich fachlich anerkannte Schutzmaßnahme reiht sich ein in die Ungereimheiten, die die Ampelkoalition zur Umsetzung des Artenschutzes ins Bundesnaturschutzgesetz geschrieben hat. Erwähnt sei ein unvollständiges Artenspektrum in Abschnitt 1 der Anlage mit nicht fachlich fundierten Prüfbereichen, eine nach wie vor nicht definierte Signifikanzschwelle oder der Umgang mit dem finanziellen Ablass, mit dem sich Betreiber eine artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsrisiko erkaufen können. Die Sachen Naturschutz völlig unambitionierte Vereinbarung der neuen Koalition lässt befürchten, dass all diese Defizite verstetigt und so zu einem weiteren Artenschwund beitragen werden.

Fortsetzung folgt bestimmt …

 

 

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