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Landkreis Grafschaft Bentheim: Einzige Kormoran-Brutkolonie und Kormoran-Schlafplatz vor dem Aus?
Jan-Harm Mülstegen
Die TEGRO Sand- und Kiesgewinnung GmbH, Heek, plant seit geraumer Zeit die Wiederaufnahme einer Nassentsandung in der Samtgemeinde Schüttorf, genau dort, wo sich die einzige bekannte Brutkolonie des Kormorans im gesamten Kreisgebiet befindet. Durch die geplante Erweiterung der Sandabgrabung käme es zur kompletten Zerstörung der Brutkolonie und des jährlich in vielen Monaten besetzten Schlafplatzes: Nicht nur das von den Vögeln besiedelte Gehölz würde vollständig beseitigt, sondern der bereits existierende kleine See würde über den von den Kormoranen genutzten Bereich hinaus deutlich vergrößert werden (s. Planskizze).
Traditioneller Brutplatz – erfolgreiche Umsiedlung in Europa bisher nicht bekannt
Die Kormoran-Brutkolonie ist seit mindestens 2013 dauerhaft besiedelt, im Jahr 2025 umfasste sie 10-11 besetzte Nester. Der geplante Eingriff hätte ohne jeden Zweifel unmittelbare Populationsrelevanz, denn er würde mit hoher Wahrscheinlichkeit die gesamte Brutpopulation im Landkreis vernichten. Der Erhaltungszustand der lokalen und wegen der sehr geringen Größe erheblich gefährdeten Population könnte somit nicht gewährleistet werden. Der Verlust der Brutpopulation erscheint auch vor dem Hintergrund des neuen EUGH-Urteils vom 01.08.2025 nicht vertretbar, nach dem die EU-Mitgliedsstaaten in Zukunft alle heimischen Wildvögel besser schützen müssen.
Die laut UVP-Vorprüfung und Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag als CEF-Maßnahme geplante Umsiedlung der Brutkolonie nur wenig weiter an das Südwestufer der vorhandenen Abgrabung kann keinesfalls zum Erfolg führen. Kormorane reagieren in Brutkolonien sehr sensibel auf menschliche Störreize, so dass eine störungsarme Umgebung in Anlehnung an die Fluchtdistanz als erforderlich angesehen wird (vgl. Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW – Bestandserfassung, Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen und Monitoring – Aktualisierung 2020, Anhang B Maßnahmen-Steckbriefe (Artspezifisch geeignete Maßnahmen) vom 19.08.2021, S. 480 ff.). Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass für Europa kein Fall einer erfolgreichen An- ober Umsiedlung einer Brutkolonie bekannt ist. Deshalb besteht, selbst wenn potenzielle, nach menschlichem Ermessen geeignete Ersatzhabitate zur Verfügung stehen, keine Gewissheit für eine erfolgreiche Annahme.
Zudem kann von einem „geeigneten Ersatzhabitat“ bei Verwirklichung der geplanten CEF-Maßnahme keine Rede sein. Denn neben der zu erwartenden erheblichen Störung der Kormorane durch den Bau und den Betrieb der Sandabgrabung (Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG) reicht die vorgesehene Bereitstellung von zwei freigestellten und „abgeschälten“ Bäumen am Südwestufer (Artenschutzbeitrag S. 68) quantitativ nicht aus, da die bestehende Kolonie sich auf ca. zehn verschiedene Bäume verteilt – abgesehen davon, dass die qualitative Eignung eines solchen Kompensationsversuchs grundsätzlich sehr in Frage zu stellen ist. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen des o.a. NRW-Methodenhandbuchs Artenschutzprüfung (S. 481) hingewiesen, nach dem „die Maßnahme … die Beeinträchtigung sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht ausgleichen“ muss, „also mindestens in gleicher Größenordnung liegen wie die Ausgangskolonie.“ Zusätzlich heißt es dort: „Der potenzielle Koloniebereich ist inkl. eines Schutzbereiches von mindestens 200 m von Störungen freizuhalten (keine Wegeführung, kein Wasser- und Angelsport und ähnliche Nutzungsformen während der Koloniebesetzung, Brut- und Aufzuchtzeit – Anfang Februar bis Mitte Oktober; SÜDBECK et al. 2005)“. Das wäre bei Realisierung der Planungen mit der vorgesehenen CEF-Maßnahme nicht gewährleistet.
Fehlende Gastvogelerfassung führt zum Übersehen eines langjährigen Kormoran-Schlafplatzes
Gravierend ist auch das komplette Fehlen einer umfassenden artspezifischen Gastvogelerfassung in den vorgelegten Unterlagen, was dazu führte, dass im selben Gehölz ein langjähriger, alljährlich seit mindestens 2012 besetzter Schlafplatz des Kormorans im Winterhalbjahr erst gar nicht ermittelt wurde. Regelmäßig konnten bei den Zählungen mindestens 50, zum Teil mehr als 100 Vögel festgestellt werden. Die Realisierung des Planvorhabens würde zu einem kompletten Entfall dieses bedeutenden Schlafplatzes führen und damit in der Grafschaft Bentheim zur Zerstörung eines zweiten Kormoran-Schlafplatzes durch Beseitigen von Bäumen (nach einem entsprechenden Vorfall in Westenberg bei Gildehaus). Auch dazu sind die Ausführungen des o.a. NRW-Methodenhandbuchs eindeutig (S. 484): „Für Europa ist kein Fall einer erfolgreichen An- ober Umsiedlung eines Schlafplatzes bekannt. Deshalb besteht selbst wenn potenzielle, nach menschlichem Ermessen geeignete Ersatzhabitate zur Verfügung stünden, keine Gewissheit für eine erfolgreiche Annahme.“ Und weiter (S. 483 f.): „Wichtig ist eine Ungestörtheit des Schlafplatzes (keine Naherholung, Sportaktivitäten, Angelsport, usw.; JÖBGES & HERKENRATH 2017), da Kormorane an den Schlafplätzen sehr sensibel auf menschliche Störreize reagieren und diese bei Störungen verlassen.“ Auch potenzielle Schlafplatzbereiche sind einschließlich eines Schutzbereiches von mindestens 200 m vor Störungen von Anfang September bis Ende März zu schützen (siehe oben). Es ist demnach auch hier in keiner Weise erkennbar, dass ein als CEF-Maßnahme dargebotenes Ersatzhabitat mit dem erforderlichen hohen Grad an Sicherheit erfolgreich und dauerhaft angenommen würde. Vielmehr ist zu erwarten, dass die ökologische Funktionalität erheblich reduziert wäre oder ganz verloren ginge. Sowohl für die Brutkolonie als auch den Schlafplatz des Kormorans kommt das Zugriffsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zum Tragen.
Graureiher-Kolonie ebenfalls betroffen
Bereits mindestens seit 2013 besteht eine Brutkolonie des Graureihers an der Sandabgrabung.
Das in den Jahren 2020, 2021, 2023 und 2025 festgestellte Brutvorkommen mit ein bis zwei Paaren im Plangebiet fand im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (die faunistische Kartierung erfolgte 2022) keine Berücksichtigung, CEF-Maßnahmen dafür wurden nicht definiert. Ein Verlust von Bruthabitaten wird auch in diesem Fall erzeugt. Somit läge bei Umsetzung der Planung ebenfalls ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor.
Für die laut faunistischem Gutachten festgestellte Brutkolonie unmittelbar am Rand des Plangebietes (2022:7 Paare) und insbesondere im Hinblick auf die definierte Vermeidungsmaßnahme (S. 68 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) sind erneut die Ausführungen des o.a. NRW-Methodenhandbuchs relevant (S. 489): „Als Fortpflanzungsstätte wird die gesamte Kolonie abgegrenzt inklusive eines störungsarmen Puffers von bis zu 200 m (Fluchtdistanz)“. Der für die Sandentnahme mittels Saugschiff innerhalb der Brutzeit angesetzte Entfernungsradius von 50 m um die Kolonie ist zu gering bemessen. Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot Nr. 2 gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG kann mit einer solchen Vermeidungsmaßnahme nicht ausgeschlossen werden. Durch die zu erwartenden bau- und anlage- bzw. betriebsbedingten Störwirkungen des Vorhabens ist entgegen den Ausführungen in den Plangutachten von der Aufgabe der Brutkolonie auszugehen.
Der geplante Eingriff hätte unmittelbare Populationsrelevanz auch für den Graureiher, der im Landkreis eine vergleichsweise geringe Brutpopulation und nur wenige Koloniestandorte aufweist.
Artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung erforderlich
Durch die Planungen würden somit langjährig bzw. dauerhaft genutzte Lebensstätten (Fortpflanzungsstätte, Ruhestätte, Schlafplatz) für die besonders geschützten Vogelarten Graureiher und Kormoran zerstört (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen sowohl von Kormoran als auch von Graureiher würde sich durch Vollzug der Planungen verschlechtern. Somit wäre der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand erfüllt. Zudem ist sicher davon auszugehen, dass die vorgesehenen CEF-Maßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen würden. Erforderlich ist deshalb eine artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG einschließlich der Prüfung zumutbarer Alternativen (vgl. TRAUTNER 2020: „Artenschutz – Rechtliche Pflichten, fachliche Konzepte, Umsetzung in der Praxis, S. 87 ff.). Darauf haben sowohl der NABU Grafschaft Bentheim als auch Mitglieder der Landschaftswacht in Schreiben an den Landkreis Grafschaft Bentheim hingewiesen.
Auch Kammmolch durch das Vorhaben vermutlich gefährdet
Im Amtsblatt des Landkreises Grafschaft Bentheim, Nr. 027/2025 vom 13.06.2025 heißt es (Seite 4): „Westlich des geplanten Vorhabens liegt ein gesetzlich geschütztes Biotop (§ 30 BNatSchG). Hierbei handelt es sich um einen Altarm der Vechte mit Vorkommen von Kammmolch, Eisvogel und weiteren wertvollen Arten. Eine negative Auswirkung durch den Bodenabbau kann ausgeschlossen werden.“ Abgesehen davon, dass der Kammmolch (Anhang IV der FFH-Richtlinie) im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag offensichtlich nicht berücksichtigt wurde („Seltene oder gefährdete Amphibienarten kommen im Planbereich nicht vor“), bleibt festzuhalten: Das Vorkommen des Kammmolchs im Bereich östlich des Vechte-Altarms und selbst im bestehenden Abgrabungs-Plangewässer erscheint möglich (vgl. GLANDT 2008, „Heimische Amphibien“, S. 36: „Auch in Abgrabungskomplexen“). Aufschluss über die Tagesverstecke, Winterquartiere, Überwinterung und das Wanderverhalten des Kammmolchs gibt z.B. GÜNTHER (Hrsg., 2009, „Die Amphibien und Reptilien Deutschlands“, S. 132, 134): „Des weiteren … dringen (die Kammmolche) in die offene Landschaft von Agrargebieten ein, wo vermutlich auch Feldgehölze und Grabenböschungen bewohnt werden. … fand sie dort immerhin bis zu 1 km vom nächstliegenden Gewässer entfernt. … Die Sommer- und Winterquartiere befinden sich in der Regel nur wenige bis einige hundert, seltener bis 1000 Meter von den Laichgewässern entfernt.“ Da der Abstand des Vechte-Altarms zur Westgrenze der geplanten Erweiterung nur 60-70 m und zum Gehölz am Westrand des bestehenden Abbaugewässers nur 250 m beträgt, sind Wanderungen der Art bis dorthin vorstellbar.
Der vorab formulierte Ausschluss negativer Auswirkungen durch das Vorhaben auf das § 30-Biotop und vor allem das wertvolle Schutzgut Kammmolch (vgl. Amtsblatt 13.06.2025) dürfte deshalb nicht haltbar sein. Baubedingte Zerstörungen von Lebensstätten dieser streng geschützten Art (§ 44 BNatSchG Nr. 3) und möglicherweise auch Störungen im Sinne des Zugriffsverbots Nr. 2 (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) sind vielmehr nicht auszuschließen.
Fazit
Aufgrund der erheblichen Defizite der vorliegenden Planung und der Planungsunterlagen erscheint eine Genehmigung des Vorhabens derzeit nicht vertretbar. Sofern die Genehmigung einer wie auch immer ausgestalteten Abbauerweiterung – nach Behebung der Mängel – erteilt würde, wäre das gesamte Gewässer einschließlich der umliegenden Gehölze vor dem Hintergrund der aktuellen Bedeutung vor allem für zahlreiche Vogelarten, zu 100 Prozent der Folgenutzung Natur- und Artenschutz zuzuführen. Dabei wäre insbesondere auch die Nutzung als Gewässer für den Angelsport auszuschließen.
Alle Bilder: Günther Niehaus
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