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FFH-Verträglichkeitsprüfpflicht für die Forstwirtschaft

Gefällte Höhlenbäume - waren sie vorab Gegenstand einer gründlichen Prüfung?

Laura Apel (M. Sc.)

Die im ersten Beitrag beschriebenen Defizite bei der Prioritätensetzung in bewaldeten Natura 2000-Gebieten haben Folgen für die Ebene der FFH-Verträglichkeitsprüfung, denen sich auch forstliche Arbeiten in Natura 2000-Gebieten zu unterziehen haben. Das ist spätestens durch die letzten Entscheidungen des EuGH klar (siehe hier), die sich mit der Waldnutzung in Natura 2000-Gebieten auseinandergesetzt haben (z.B. Urteil C-441/17 vom 17.04.2018; Urteil C-661/20 vom 22.06.2022). Durch die Entscheidung des OVG Bautzen (Beschluss 4 B 126/19 vom 09.06.2020) wurde dies nochmals bekräftigt (siehe hier und hier). Für die Forstwirtschaft müssen daher dieselben Maßstäbe des § 34 BNatSchG wie für alle anderen Eingriffe in Natura 2000-Gebiete angesetzt werden. D.h. für jeden forstwirtschaftlichen Eingriff oder übergeordnete Planung in einem Natura 2000-Gebiet oder dessen Wirkradius hat nach dem Vorsorgegrundsatz der FFH-Richtlinie ein Screening (FFH-Vorprüfung) zu erfolgen, das sich mit der Frage auseinanderzusetzen hat, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes kommen könnte. Diese Frage ist nur einzelfall- und gebietsspezifisch zu beantworten und dürfte bei forstwirtschaftlichen Maßnahmen regelmäßig bei der vollständigen behördlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung enden. Denn eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nur dann nicht erforderlich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen sind. Eine solche Gewissheit besteht aber regelmäßig nicht, wenn man bedenkt, dass unter den Schutzgütern mancher bewaldeter FFH-Gebiete z.B. die Habitate der Anhang-II-Arten Bechsteinfledermaus oder Hirschkäfer anzutreffen sind, bei denen es bereits beim Verlust einzelner essenzieller Bestandteile (Habitatbäume, Höhlenbäume) schon zu Verschlechterungen des Erhaltungszustandes kommen kann. Da in aller Regel keine genauen Ausgangskenntnisse über das konkrete Vorkommen und die Verbreitung der Anhang-II-Arten in Wäldern vorliegen, liegt die erforderliche Gewissheit über das Ausbleiben negativer Auswirkungen fast nie vor.

Mit solchen „Nebensächlichkeiten“ hält sich die Praxis aber erst gar nicht auf, denn erfahrungsgemäß unterbleiben Verträglichkeitsprüfungen für forstwirtschaftliche Planungen und Eingriffe bisher ohnehin komplett. Oft findet nicht einmal eine Vorprüfung statt, weil immer noch der Irrglaube vorherrscht, die Forstwirtschaft genieße eine Sonderstellung.

Leipziger Auwald

Zerstörung der Bodenvegetation durch forstliche Arbeiten im Leipziger Auwald.

So sah es auch die Leipziger Verwaltung und genehmigte Forstwirtschaftspläne im FFH-Gebiet „Leipziger Auensystem“ und Vogelschutzgebiet „Leipziger Auwald“, ohne deren FFH-Verträglichkeit ordnungsgemäß zu prüfen. Dagegen forderte die Grüne Liga Sachsen e.V. im Jahr 2018 in einem gerichtlichen Antrag, dass die im Forstwirtschaftsplan 2018 geplanten Sanitärhiebe, Femelhiebe, Schirmhiebe und Altdurchforstungen innerhalb der Natura 2000-Gebiete nicht vollzogen werden sollen, bevor nicht eine Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung des Antragsstellers durchgeführt wird. Während das VG Leipzig den Antrag ablehnte, weil u.a. die forstwirtschaftlichen Maßnahmen der Verwaltung des Gebiets dienen würden, gab das OVG Bautzen (Beschluss 4 B 126/19 vom 09.06.2020) dem Antrag nahezu vollständig statt. Das OVG Bautzen sah eine FFH-Verträglichkeitsprüfpflicht für die frostwirtschaftlichen Eingriffe, weil sie geeignet seien, die Gebiete erheblich zu beeinträchtigen.

Vermeintliche Landschaftspfleger

Gelbbauchunken finden Ersatzlebensräume auch in Wagenspuren im Wald.

Wie es auch im Leipziger Auwald zunächst der Fall war, gehen zuständige Behörden nicht selten davon aus, dass die Forstwirtschaft eine Sonderstellung genieße und von Prüfungen freigestellt sei, weil die Maßnahmen dem Erhalt des Gebiets oder den jeweiligen Lebensraumtypen (LRT) oder Habitaten der Arten dienten. Dass ist aber zum einen nicht automatisch der Fall, zum anderen befreit es nicht von der Prüfpflicht (s.o.) und bedarf ebenso einer einzelfall- und gebietsspezifischen Betrachtung, bei der alle Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen.

Betrachtet man z.B. die Ausführungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zu den LRT 9110 und 9130, so heißt es dort: „Wesentliche Gefährdungen sind v. a. […] zu intensive forstliche Nutzung […]. Eine Nutzung oder Pflege ist zum Erhalt des Lebensraumtyps nicht erforderlich. Forstwirtschaft ist grundsätzlich unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange möglich.“ Folglich braucht die Natur hier keine Forstwirtschaft. Viel mehr geht auch die oberste Fachbehörde für Naturschutz davon aus, dass geprüft werden muss, ob die naturschutzfachlichen Belange berücksichtigt werden, womit man wieder bei der FFH-Prüfpflicht ist.

Noch unmissverständlicher sieht es bei den Fledermausarten mit einer Wochenstubenbindung an Altholzbeständen aus. So heißt es beim BfN zur Bechsteinfledermaus sogar: „Die Hauptgefährdung für die Bechsteinfledermaus ist die Forstwirtschaft. Durch die enge Bindung an Baumhöhlen, kommt die Art zumeist nur in naturnahen Waldbeständen vor.“

Natürlich mag es von Fall zu Fall zutreffen, dass der Erhalt einiger Wald-LRT und Habitate der Arten aktive Eingriffe erforderlich machen können, bei denen die Forstwirtschaft einen wichtigen Beitrag liefern kann. Das kann z.B. bei der Gelbbauchunke (Anhang-II-Art), deren Primärlebensräume (Überschwemmungsgebiete in Auen) verschwunden sind und heute in Wäldern anzutreffen sind, wo sie wassergefüllte besonnte Fahrspuren als Laichgewässer nutzen, gelten.

All diese Belange und gebietsspezifischen Zielkonflikte können jedoch nicht von den Nutzungsinteressenten „über den Daumen gepeilt“ abgewogen werden. Hierzu muss entweder eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgen, bei der auch die Zielkonflikte berücksichtigt und ggf. spezielle kompensatorische Maßnahmen im Rahmen von Ausnahmen eingesetzt werden, um die Erhaltungszustände zu bewahren. Oder es erfolgt eine integrierte Planung im Sinne des EU-Leitfadens mit der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände, wo konkret dargelegt ist „was, wann, wie und wo“ erfolgen soll. Eine bloße Nennung der Forstwirtschaft in einem Managementplan reicht hingegen nicht aus.

Nicht anderes gilt im Übrigen für die im ersten Beitrag erwähnten abgestorbenen Nadelbäume im FFH-Gebiet „Teutoburger Wald, Kleiner Berg“ (DE3813331). Auch das „Entrümpeln“ des Waldes genießt keine Sonderstellung und ist prüfpflichtig, weil sich dadurch erhebliche Störungen für die Erhaltungszielarten ergeben können.

Ausblick

Flächige Laubwaldrodung im FFH-Gebiet Kleiner Berg (zur Animation auf das Bild klicken).

Durch die letzten Entscheidungen des EuGH und der nationalen Rechtsprechung werden forstwirtschaftliche Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten zukünftig immer weiter in den Fokus der Naturschutzverbände rücken. Das Verfahren zum „Leipziger Auwald“ hat gezeigt, dass bei fehlenden FFH-Verträglichkeitsprüfungen die Klagemöglichkeiten der Naturschutzverbände gegen forstwirtschaftliche Maßnahmen Erfolg haben können.

Schön wäre es, wenn die private und staatliche Forstwirtschaft die genannten Verfahren als Weckruf verstünde und von sich aus regelmäßige Überprüfungen der Schutzgüter in FFH-Gebieten vornähmen, ihre Bewirtschaftungsplanung regelmäßig daran ausrichten und durch entsprechende Verträglichkeitsprüfungen nachvollziehbar dokumentieren würden. Da sind wir aber noch lange nicht. So heißt es für den Naturschutz weiterhin dranbleiben, um ein Umdenken bei der Prioritätensetzung in den Schutzgebieten voranzubringen. Im Zweifelsfalle sind weitere Klageverfahren wie beim Leipziger Auwald unvermeidbar.

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