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Keine nachträgliche „anonyme Beerdigung“ der Kompensationen für Bersenbrücker Baugebiete!
Dr. Matthias Schreiber
Wie das Bersenbrücker Kreisblatt in seiner Online-Ausgabe vom 16.11.2024 berichtete, habe die Stadt Bersenbrück seit einem Vierteljahrhundert „kaum etwas getan, um ihrer gesetzlichen Pflicht zum Ökoausgleich für Baugebiete nachzukommen.“ Grundlage für diese Verpflichtungen sind Bestimmungen des Naturschutzgesetzes, wonach für Eingriffe in Natur und Landschaft ein Ausgleich oder Ersatz zu leisten ist, um die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu kompensieren. Dies gilt z.B. für die Ausweisung von Baugebieten. Solche Maßnahmen werden bereits bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit festgelegt und sind verpflichtend umzusetzender Bestandteil. Die dafür festgelegten Flächen waren zwar in einem Kataster des Landkreises Osnabrück verzeichnet, auf den Flächen jedoch keine Maßnahmen umgesetzt. Bei einer weiteren Recherche durch eine Bersenbrücker Bürgerin kam dann heraus, dass der Ausgleich für gleich sieben Baugebiete aus den Jahren 2000 bis 2012 fehlte.
Da sich die Verwaltung mit der nachträglichen Umsetzung der seinerzeit festgesetzten Maßnahmen überfordert fühle, wolle man die Baugebietssatzungen ändern und den Ausgleich durch den Kauf von Ökopunkten aus einem Kompensationsflächenpool in Hesepe herstellen. In einem Kompensationsflächenpool werden im größeren Umfang Aufwertungen „auf Vorrat“ vorgenommen, die sich in Punkte umrechnen lassen und dann für die Kompensation von Eingriffen erworben werden können.
Gegen ein solches Vorgehen hat sich das Umweltforum Osnabrücker Land e.V. mit einem Schreiben vom 19.11.2024 an den Bürgermeister der Stadt Bersenbrück gewandt. Darin heißt es:
„Wir möchten dringend von der Lösung abraten, die Kompensationsverpflichtungen durch Ankauf von Ökopunkten in einer anderen Gemeinde „anonym zu beerdigen“. Für die Bürger der Stadt Bersenbrück, die die Kompensation mit dem Kauf ihres Baugrundstücks direkt oder indirekt finanzieren, ist es der deutlich bessere und befriedigendere Weg, wenn die Kompensationen in der eigenen Gemeinde, mindestens aber in der Samtgemeinde Bersenbrück und gezielt zum Schutz gefährdeter Strukturen eingesetzt werden. Das mag etwas aufwändiger sein und wird auch nicht von heute auf morgen möglich sein, ermöglicht es dann aber, nennenswerte Beiträge zur Sicherung der Biodiversität zu leisten und diese auch für sich deklarieren zu können. Angesichts der schon lange währenden Versäumnisse kommt es jetzt auf ein halbes Jahr auch nicht mehr an. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Stadt für die Ausweisungen sogar eine Auszeichnung erhalten hat, wäre es schwer verständlich, wenn Sie sich der gesetzlichen Verpflichtungen nun nachträglich auf diese Weise entledigen würden. Wir wüssten außerdem gern, in welcher Weise die große zeitliche Lücke zwischen dem Eingriff und der nun vorgesehenen Kompensation selbst kompensiert werden soll.
Als Beispiele für auch der Sache nach vorzeigbare Maßnahmen möchte ich hier nennen:
Anlage von extensiv oder ungenutzten Gewässerrandstreifen an den Gewässern des FFH-Gebietes „Bäche im Artland“, welches auch in der Samtgemeinde Bersenbrück liegt.
Anlage von Pufferstreifen im Umfeld empfindlicher Gebiete wie z.B. „Engelbergs Moor“.
Gleiches gilt auch für die Gestaltung von Flächen im Überflutungsbereich der Hase, die sich als Aue entwickeln lassen könnten. Das erscheint uns keineswegs von vornherein ausgeschlossen, weder rechtlich noch fachlich.
Nutzung laufender Flurbereinigungsverfahren, um auch auf solche Flächen zugreifen zu können.
Möglicherweise gibt es aber auch auf dem Gebiet der Stadt Bersenbrück selbst Bereiche, die durch die Kompensationsmaßnahmen ergänzt oder verbessert werden.
Gern sind wir bereit, an der Umsetzung dieser Vorschläge im Rahmen unserer ehrenamtlichen Möglichkeiten mitzuwirken. Für ein Gespräch stehen wir Ihnen deshalb zur Verfügung.“
Eine Antwort liegt noch nicht vor. Wenn die Stadt Bersenbrück ihre Auszeichnung im Wettbewerb „Naturstadt – Kommunen schaffen Vielfalt“ nicht komplett ad absurdum führen und obendrein auch noch den Bundeswettbewerb an sich beschädigen will, darf sie sich bei den festgestellten Kompensationsdefiziten nicht auf die derzeit geplante Art und Weise aus der Verantwortung stehlen.
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