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Einmal festgelegter Schutz von Arten gilt bei alten WKA-Genehmigungen weiter!

Dr. Matthias Schreiber

Es war ein großer Erfolg in der Arbeit des Umweltforums Osnabrücker Land e.V., für die Genehmigungen von Windkraftanlagen (WKA) ein Übereinkommen mit der Genehmigungsbehörde und Betreibern erzielt zu haben, über die ein umfassender Schutz für kollisionsgefährdete Vogel- und Fledermausarten durchgesetzt zu haben. Dabei ging es nicht nur im die üblichen „prominenten“ Kollisionsopfer wie z.B. den Rotmilan, sondern auch um solche, die in der Planungs- und Genehmigungspraxis gern unter den Teppich gekehrt werden, obgleich für sie das Tötungsverbot in gleicher Weise gilt. Dazu zählen etwa Mäusebussard oder Feldlerche, die aufgrund ihres Flugverhaltens hochgradig kollisionsgefährdet sind, was durch eine große Zahl an Kollisionsopfern belegt ist.

Diesen Konsens der vergangenen Jahre hatten mehrere Betreiber in den letzten Monaten aufgekündigt und beim Landkreis Osnabrück beantragt, die Auflagen für Mäusebussard und Feldlerche wieder aufzuheben, weil diese Arten aufgrund einer Neuregelung im Bundesnaturschutzgesetz (§ 45b) nicht in einer Liste kollisionsgefährdeter Vogelarten geführt werden. Ob diese Liste als abschließend zu betrachten ist, ist umstritten. Der Landkreis hatte diesem Antrag stattgegeben.

In einem besonders eindeutigen Fall ist das Umweltforum dagegen mit einer Klage beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) vorgegangen. Am 30.05.2025 hat das OVG nun entschieden und dem Umweltforum Recht gegeben. Es hat sich dabei ganz einfach darauf berufen, dass § 74 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG gar nicht anwendbar ist:

Nach § 74 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 BNatSchG sind „§ 45b Absatz 1 bis 6 nicht anzuwenden auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land“, wie hier. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und vom Gesetzgeber bewusst gewählt. Denn in der Gesetzentwurfsbegründung (BT-Drs. 20/2354, S. 31) heißt es: „Durch die erstmals bundesweit eingeführte Standardisierung der artenschutzrechtlichen Signifikanzprüfung mit Blick auf den Betrieb von Windenergieanlagen an Land soll nicht zu einer erneuten Prüfung der Artenschutzrechtskonformität des Betriebs bestandskräftig genehmigter Anlagen und zum Erlass nachträglicher Anordnungen Anlass gegeben werden. Die gegenwärtige Praxis zur nachträglichen Anordnung soll durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Deshalb finden die Regelungen des § 45b Absatz 1 bis 6 nach dem neuen § 74 Absatz 4 keine Anwendung auf bereits bestandskräftig genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land.“

Auch wenn das OVG offenbar selbst das Ausblenden von Mäusebussard & Co nicht ganz unkritisch sieht („Entgegen des Vorbringens der Beigeladenen wollte der Gesetzgeber gerade nicht etwaige (geringe) Energieerzeugungsreserven von solchen Bestandsanlagen um den Preis heben, erneut deren artenschutzrechtliche Zulässigkeit auf den Prüfstand zu stellen; er wollte das in der Neuregelung ohnehin schon liegende Konfliktpotential, nämlich deren Vereinbarkeit mit der jedenfalls außerhalb von Sonderregelungen unverändert gebliebenen Vogelschutzrichtlinie und ihrem Anspruch auf einen individuenbezogenen Schutz, durch ein solches Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht noch deutlich verstärken.“), äußerte es sich zur Frage nach der Zulässigkeit letztendlich nicht.

Zumindest für alte, rechtskräftige Genehmigungen ist jedenfalls festgestellt, dass die neuen Regelungen nicht rückwirkend anzuwenden sind. Damit dürfte sich ein weiterer Antrag an den Landkreis erledigen, der ebenfalls die Aufhebung der Auflagen zum Schutz des Mäusebussards zum Ziel hat. Auch dagegen hat das Umweltforum Widerspruch eingelegt. Es deutet sich an, dass der Landkreis Osnabrück diesem Widerspruch stattgeben will und es bei den Schutzauflagen für den Mäusebussard bleiben wird.

Spannend wird es hingegen in einem anderen Fall werden, indem der Landkreis Osnabrück dem Antrag auf eine nachträgliche Änderung der Auflagen stattgegeben hatte, das Umweltforum aber keinen Widerspruch und keine Klage eingereicht hat. Nach dem OVG-Urteil war die vom Landkreis ausgesprochene Rücknahme der Auflagen nicht zulässig. Man darf gespannt sein, wie der Landkreis mit der Forderung des Umweltforums nach einer Korrektur dieser unzulässigen Entscheidung umgehen wird!

Weiterer Beitrag zum Thema: Es ist die Gier!

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