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Zweierlei Maß für Grünabfälle im FFH-Gebiet "Wiehengebirge"

Gartenabfälle im Wald (hier im FFH-Gebiet): Das ist illegale Abfallentsorgung!

Bei Spaziergängen im Wald stößt man immer wieder auf Spuren von Zeitgenossen, die noch nicht mitbekommen haben, dass es überall im Landkreis Osnabrück kostenfreie Grünabfallsammelplätze gibt oder denen es zu bequem ist, dorthin zu fahren, um ihren Rasenschnitt, gerodete Büsche oder vertrocknete Pflanzen abzuliefern. Stattdessen werden solche Abfälle im Wald abgeladen. Das nebenstehende Bild zeigt ein Beispiel aus dem Wiehengebirge bei Rulle in einem Wäldchen mit der Flurbezeichnung „Hinterm Hügel“ (Frühjahr 2021). Wie das Bild erkennen lässt, werden hier nicht nur vereinzelt und zufällig Gartenabfälle abgeladen, sondern regelmäßig. Ein gut erkennbarer Trampelpfad führt zur Ablagerung. Wahrscheinlich dachten sich der oder die Verursacher: „Wer guckt schon hinterm Hügel?“ Aber auch wenn es „Hinterm Hügel“ ist und keine besonders seltene und gesetzlich geschützte Waldgesellschaft betrifft – es bleibt eine illegale Abfallentsorgung und ist verboten – sogar nach der ansonsten fast alles freistellenden LSG-Verordnung. „non licet bovi“

Reste forstlicher Arbeiten kein Grünabfall?

Astholz von Fichten, welches nach der Fällung und Bergung des Stammes achtlos
in wertvollen Naturschutzflächen zurückgelassen wurde.

Nicht weit entfernt, in einem nassen, naturnahen Eichen-Hainbuchenwald mit Übergängen zu einem Erlen-Eschen-Auwald im FFH-Gebiet (im Bereich der Flurbezeichnung „Haselhorst“) bietet sich dieses Bild: Die ursprünglich gut ausgebildete Krautschicht wird durch eine dicke Lage Fichtenzweige überlagert. Im Frühjahr war zu sehen, dass dorthin eine Fichte gefällt worden war. Der Stamm wurde geborgen, das Astholz wurde dagegen abgesägt und blieb als Abfall einfach in der Fläche eines seltenen und naturnah ausgeprägten Waldlebensraums liegen. Es ist absehbar, dass diese Fremdstoffe zu einer Veränderung der Vegetation führen werden. Obgleich aus Naturschutzgründen schädlicher als die Ablagerung der Gartenabfälle: Nach vorläufiger Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde ist dieses Vorgehen wohl rechtens und auch durch die Schutzgebietsverordnung nicht verboten ist. Für die Forstwirtschaft gilt: „Quot licet Iovi …“

Beseitigung von gesetzlich geschützten Höhlenbäumen

Fällung eines Höhlenbaumes: Verboten auch außerhalb von Schutzgebieten!

Ebenfalls nicht weit entfernt, in einem Eichen-Hainbuchenwald (FFH-Lebensraumtyp 9160) nördlich „Flakerzuschlag“ bot sich im Frühjahr das folgende Bild: Mitten aus dem Bestand war eine alte Buche gefällt worden, in der eine Großhöhle vermutlich vom Schwarzspecht angelegt worden war. In früheren Jahren war diese nach eigenen Beobachtungen von einem Waldkauz besetzt. Da diese Höhle nicht zu übersehen war, wird sich der Verursacher sicherlich nicht darauf berufen können, nichts davon gewusst zu haben. Die Fällung solcher Bäume ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz in jedem Fall untersagt und könnte allenfalls erlaubt werden, wenn z.B. Gefahr für eine Straße oder einen Wanderweg zu befürchten ist. Da der Baum aber mitten im Bestand und weit ab von Wegen stand, fallen solche Gründe weg. Das sieht wohl auch der Landkreis Osnabrück so, jedenfalls wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, das Ergebnis ist noch nicht bekannt. „Not licet Iovi …“

"Sonstige" Beeinträchtigung von wertvollen Waldflächen durch Forstarbeiten

Forstliche Arbeiten im FFH-Gebiet und im Lebensraumtyp 9160 (Frühjahr 2021)

Im selben Waldstück bot sich im Frühjahr 2021 zusätzlich auch dieses Bild: Gefällte Fichten wurden auf Flächen des nach der FFH-Richtlinie und der Verordnung zum FFH-Gebiet „Wiehengebirge“ abgelagert und führen zur Zerstörung der Bodenstruktur und der standorttypischen, geschützten Bodenvegetation. Der Einsatz schwerer Maschinen und die von ihnen zurückgelassenen tiefen Spuren im Boden bewirken ein Übriges. Die Verordnung zum Schutz des FFH-Gebietes untersagt solche Beeinträchtigungen nicht ausdrücklich. Ob der Landkreis Osnabrück trotzdem auch dieser Beeinträchtigung des FFH-Gebietes durch forstliche Arbeiten nachgegangen ist, ist unbekannt. „Licet Iovi?“

Zusammengefasst: Wie soll die Wahrung des Europäischen Naturerbes gelingen, wenn in einem Jahr auf so kleinem Raum so viele Beeinträchtigungen stattfinden, teilweise erlaubt, teilweise verboten, teilweise in einem Graubereich? Als Konsequenz daraus müssen die Schutzbestimmungen strenger gefasst, diese strenger kontrolliert und die Bewirtschafter – in diesem Fall die Forstwirtschaft – besser aufgeklärt werden.

 

Übrigens: Wem der Lateinunterricht erspart geblieben ist oder wer alles wieder vergessen hat: „Quot licet Iovi non licet bovi!“ lässt sich, etwas frei, wie folgt übersetzen: „Was Jupiter darf, ist dem Ochsen noch lange nicht erlaubt!“

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