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Rechtsgutachten zur formellen (Unions-)Rechtswidrigkeit und materiellen Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Bedarfsplans 2030 für Straßen und den hiermit verbundenen Rechtsfolgen

Im Auftrag des BUND hat die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte die Auswirkungen des vielbeachteten Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18 u.a.) auf die Rechtmäßigkeit des Bundesverkehrswegeplans (BVWP) 2030 für den Bereich Straßen rechtlich begutachtet. Erstellt wurde die Expertise von RAin Dr. Franziska Heß, die bei dem oben genannten Beschluss eine der Beschwerdeführerinnen bei ihrer Verfassungsbeschwerde rechtlich vertreten hat.

Die Gutachterin kommt zu dem Ergebnis, dass der aktuelle gesetzliche Bedarfsplan für Bundesfernstraßen vom 23.12.2016 wegen Verstoßes gegen die Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen diverser Pläne und Programme der EU formell (unions-) rechtswidrig sei. Zudem hält sie den Plan auch für materiell verfassungswidrig.

Die formelle Rechtswidrigkeit des BVWP 2030 und des Bedarfsplans leitet die Gutachterin aus einer mehrfachen Nichtbeachtung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG über die Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen (SUP-Richtlinie) ab.

Danach ist im Rahmen der strategischen Umweltprüfung zunächst ein Umweltbericht zu erstellen. Dieser ermittelt, beschreibt und bewertet die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung der Pläne und Programme auf die Umwelt haben wird. Gleiches gilt für vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen.

Das sei bei dem vorliegenden Umweltbericht jedoch insbesondre nicht bei den zu erwartende Treibhausgasemissionen umfassend erfolgt, die die über 1.000 Fernstraßenprojekte, die der Bedarfsplan bis 2030 zur Umsetzung vorsieht, bewirkten würden. Ein weiterer Verstoß sei darin begründet, dass sich die Planungen nicht mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens auseinandersetzen. Statt sich mit dem von Deutschland im Oktober 2016 ratifizierten und in Kraft getretenen Abkommen auseinander zu setzten, würden veraltete bzw. überholte Zielsetzungen zugrunde gelegt. Auch würden die Vorgabe des Aktionsprogramms Klimaschutz 2014 ignoriert, welches, dem Verkehrssektor eine CO2-Minderung von 7-10 Millionen Tonnen bis 2020 auferlegt hat.

Weitere Verstöße ergeben sich aus Sicht der Gutachterin durch fehlende oder mangelhafte Prüfung von Alternativen sowohl bei den geplanten Investitionen in Gänze wie auch bei der Auswahl der einzelnen Projekte, bei denen die Auswahl zu Unrecht fast ausschließlich aufgrund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen erfolgt sei.

Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts führe der Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 SUP-Richtlinie als Rechtsfolge dazu, dass Planfeststellungsbeschlüsse, die sich maßgeblich sowohl in der Planrechtfertigung als auch in der Abwägung auf den Bedarfsplan und dessen Bindungswirkung stützen rechtswidrig sind.

Das Gutachten sieht den Bedarfsplan und den ihm zugrundeliegende BVWP 2030 zudem als materiell verfassungsrechtswidrig, weil er mit dem im Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 24.3.2021 dargelegten Gebot der intertemporalen Freiheitssicherung nach Art. 20a Grundgesetz (GG) unvereinbar sei. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG explizit klargestellt, das auch der Gesetzgeber das Gebot der Klimaneutralität zu beachten hat.

Der aktuelle Fernstraßen-Bedarfsplan habe aber diese Zielsetzungen nicht berücksichtigt und sich inhaltlich nicht an den Paris-Zielen ausgerichtet, sondern gezielt ein allein wirtschaftlich motiviertes Szenario ausgewählt, das vor allem den Neu- und Ausbau von Fernstraßen vorsieht, die in besonderem Maße CO2-Emissionen verursachen.
Zudem müsse, unabhängig von der Frage der Bindungswirkung nach § 1 Abs. 2 FStrAbG, auch die konkrete Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung bei der Entscheidung über ein Straßenbauvorhaben die Belange des Klimaschutzes gemäß § 13 Abs. 1 und 2 KSG in die Abwägung einstellen. Andernfalls leide der Planfeststellungsbeschluss an einem Abwägungsdefizit.

Es bleibt zu hoffen, dass die von RAin Dr. Heß untersuchten Fragestellungen baldigst auch höchstrichterlich erörtert werden und sich die Senate den gutachterlichen Argumenten anschließen werden.

Rainer Comfere

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