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Der EuGH konkretisiert die Anforderungen an den Umgang mit dem Artenschutz für europäische Vogelarten
Dr. Matthias Schreiber
In einer sogenannten Vorlageentscheidung hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber zu entscheiden, ob der Verbotstatbestand einer absichtlichen, erheblichen Störung dann nicht erfüllt ist, wenn im Rahmen eines Vorhabens Maßnahmen ergriffen werden, durch die eine erhebliche Auswirkung auf die betroffene Vogelpopulation vermieden wird.
Zum anderen wollte das österreichische Gericht vom EuGH wissen, ob die Wirksamkeit der so ergriffenen Maßnahmen „durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden kann, oder ob sie durch eine wissenschaftliche Dokumentation der erfolgreichen praktischen Anwendung solcher Maßnahmen nachgewiesen werden muss.“
Auf beide Fragen ist der EuGH in seinem Urteil vom 26.02.2026 (Az. C-131/24) eingegangen:
Er bestätigt zuerst einmal (Randnummer 41), dass sich absichtliche Störungen durch ein Vorhaben auf die Bestände wildlebender Vogelarten auswirken muss, „und nicht auf Individuen dieser Arten […], es sei denn der Bestand einer bestimmten wildlebenden Vogelart ist zahlenmäßig so weit zurückgegangen, dass die Störung einzelner Individuen dieser Art ihre Erhaltung gefährden könnte.“ Er betont dabei noch einmal, dass hier ein Unterschied zu dem Verbot der Tötung oder Schädigung von Individuen bzw. der Beschädigung von Lebensstätten zu berücksichtigen ist (Individuenbezug). Bei Arten mit sehr kleinen oder stark gefährdeten Beständen können allerdings der Populations- mit dem Individuenbezug zusammenfallen, hier also bereits die Störung einzelner Individuen populationsrelevant sein kann.
Bezogen auf die erste Vorlagefrage lässt der EuGH jedenfalls Maßnahmen zur Stützung der Bestände zu, um den Störungstatbestand zu vermeiden und damit auch die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Ausnahme. Der EuGH betont in diesem Zusammenhang die Anforderung, „ausreichende Bestände sämtlicher wildlebenden Vogelarten zu erhalten oder wiederherzustellen, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind.“
Zum Nachweis der Wirksamkeit verweist der EuGH in den Randnummern 55 ff. auf einige Grundsätze. So müsse die Verwaltungsbehörde „eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte“ vornehmen, „um bei Erlass ihrer Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen zu verfügen.“ Die Verwaltung müsse ihre Entscheidung im Übrigen begründen.
„Drittens hat eine Risikobewertung in Umweltangelegenheiten gemäß Art. 191 Abs. 2 AEUV unter Beachtung des Vorsorgegrundsatzes zu erfolgen. In diesem Zusammenhang haben die zuständigen Behörden insbesondere die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten sowie die neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu berücksichtigen“.
Da das vorlegende Gericht nach dem Einsatz eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gefragt hatte, so lässt der EuGH dessen Einschätzung zu, „sofern diese auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht.“
Konsequenzen für die deutsche Praxis beim Umgang mit dem artenschutzrechtlichen Störungsverbot in Planungsverfahren
Nicht zum ersten Mal betont der EuGH die Geltung des europäischen Artenschutzrechts für alle europäischen Vogelarten (siehe z.B. hier). Das ist bisher in vielen Fällen weder in der bundesdeutschen Planungs- noch Genehmigungspraxis angekommen und bleibt insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht in Straßenbauvorhaben regelmäßig unbeanstandet.
Der EuGH lässt zur Vermeidung des Störungstatbestandes ausdrücklich vorgezogene Maßnahmen zu, also Maßnahmen, die für die betroffene Population Verbesserungen mit sich bringen und so die Beeinträchtigungen durch die Störungen ausgleichen. Bedingung allerdings: Anzuwenden wiederum auf alle Arten und geknüpft an die Verwendung der „zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung“. Auch davon ist die Planungs- und Genehmigungspraxis bislang fast immer weit entfernt. Insbesondere bei verbreiteten Vogelarten wird – oftmals ohne jegliche Bestandsdaten über deren Verbreitung und Häufigkeit im Eingriffsraum – lapidar festgestellt, die betroffenen Individuen dieser Arten könnten ja in die Umgebung ausweichen. Maßnahmen werden für sie deshalb nicht einmal erwogen. So verdrängt man die Arten nach und nach in die Roten Listen!
Das ist ungefähr so, als würde man bei einer neuen Straße auf Lärmschutzmaßnahmen für Anwohner mit dem Hinweis verzichten, wer sich gestört fühle, könne ja bei schönem Wetter mit Liegestuhl und Grill in Nachbars Garten umziehen (und dem die Bude vollqualmen).
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