Have any questions?
+44 1234 567 890
Illegale Abtorfung im Naturschutzgebiet
Dr. Matthias Schreiber
Im westlichen Niedersachsen, im Grenzbereich der Landkreise Emsland, Cloppenburg und Leer, liegt die Esterweger Dose, mit 4.746 ha eines der großen Naturschutzgebiete des Landes. Das Gebiet ist gleichzeitig Bestandteil des europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ und zwar in Gänze als EU-Vogelschutzgebiet und in Teilen zusätzlich als FFH-Gebiet (Fauna-Flora-Habitat).
Für dieses Gebiet berichtete nun die Neue Osnabrücker Zeitung in seiner Online-Ausgabe vom 30.12.2022 über Abtorfungen, die nach Recherchen des Nabu Emsland über das genehmigte Maß hinausgegangen sind und nun die Vernässung des Gebietes gefährden könnten. Denn die verbliebene Torfschicht reicht womöglich nicht mehr aus, um eine wasserdichte Schicht gegenüber dem Untergrund zu bilden. Nach Auffassung des Torfwerks hat es jedoch keine über das zulässige Maß hinausgehende Abtorfung gegeben. Vielmehr sei die zu geringe Restauflage an Torf eine Folge des Klimawandels, der die Zersetzung der Torfböden beschleunigt und zu deren Schrumpfung geführt hat.
Der zuständige Landkreis Emsland hat nach dem Zeitungsbericht eine Beweisaufnahme veranlasst und sieht ggf. eine Ordnungswidrigkeit, bei der dann eine Geldstrafe fällig würde.
Der Deutung des Unternehmens widerspricht der Nabu in einem weiteren Beitrag (online seit 02.01.2023). Die Akteneinsicht habe ergeben, dass eine Restauflage zu wahren war: „Alle die Höheneinhaltung und Höhenfeststellung beeinflussenden Faktoren, wie Genauigkeit technischer Abläufe, Mineralisierung, Sackung und Quellung von Torfen, Genauigkeit der eingesetzten Messtechnik, sind vom Abbauer so zu berücksichtigen, dass die Herrichtungsordinate dennoch sicher eingehalten wird. Das Ergebnis der Abnahmemessung wird verbindlich und ohne weitere Korrekturen oder Abschläge festgestellt.“
Ungenehmigte Abtorfungen im Naturschutzgebiet sind kein Kavaliersdelikt!
Die Erklärung des Torfabbauunternehmens, der Torfschwund auf den Abbauflächen sei eine Folge des Klimawandels, hat sich durch den Verweis des Nabu auf die Bestimmungen der Genehmigung als das herausgestellt, was es ist: ein durchsichtiges Ablenkungsmanöver. Der Abbau ist offenbar über die in der Genehmigung festgesetzte Grenze hinausgegangen. Was besonders bitter ist: Die Torfindustrie, ihre Tätigkeit selbst ein Treiber des Klimawandels, auch wenn sie damit die ganzen Jahre unter dem Radar der öffentlichen Wahrnehmung geblieben ist, hat hier womöglich zusätzlich eine anschließende Renaturierung unmöglich gemacht oder massiv erschwert.
Solche Vorkommnisse sind nicht auf die Esterweger Dose beschränkt. Ähnliche Beispiele kennt das Umweltforum auch aus den Abtorfungsflächen nördlich des Venner Moores im Landkreis Osnabrück, wo auf einer Fläche von mehreren Hektar regelmäßig der mineralische Untergrund angeschnitten worden ist.
Blanker Sand lässt sich ferner in einem weiteren emsländischen Moor, dem Dalum-Wietmarscher Moor besichtigen, ebenfalls ein Naturschutzgebiet und EU-Vogelschutzgebiet. Besteigt man dort den Aussichtshügel am Rand des Gebietes, blickt man auf abgetorfte ehemalige Moorflächen, die von flächig verteilten Sandflächen unterbrochen werden (siehe Abbildung). Auch hier ist eine fachgerechte Vernässung ohne aufwändige Zusatzmaßnahmen vermutlich aussichtslos, weil anfallendes Regenwasser nach unten wegsickern wird. Ob die Fehler wie in den beiden anderen Fällen bereits beim Abbau gemacht wurden oder es sich um eine unsachgemäße Herrichtung handelt, bei der letzte Moorreste für die randlichen Dämme zusammengekratzt wurden, ist vorerst unklar – der Schaden ist gleichwohl da.
Der Landkreis Emsland ist angesichts der entstandenen Schäden in den beiden genannten Gebieten nicht nur nicht machtlos, sondern in der Pflicht. Anders, als es dem Zeitungsbericht zu entnehmen war, handelt es sich bei den zu viel entnommenen Torfmengen nicht einfach nur um eine Ordnungswidrigkeit. Ungenehmigte Abtorfungen in einem Naturschutzgebiet sind eine Straftat nach § 329 Strafgesetzbuch und somit ein Fall für die Staatsanwaltschaft. Nach Absatz 6 können dafür selbst bei „nur“ leichtfertiger Handlung bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Es können aber auch fünf Jahre werden (Absatz 3). Der Landkreis Emsland muss den Vorgang deshalb an die Staatsanwaltschaft abgeben.
Da es sich außerdem um ein FFH- und EU-Vogelschutzgebiet handelt, ist ein Umweltschaden eingetreten, der durch eine echte Reparatur behoben werden muss, weil anders die Erhaltungsziele des Gebietes nicht mehr erreicht werden können. Auch hier muss der Landkreis Emsland tätig werden und nach einer vollständigen Bilanzierung das verantwortliche Unternehmen anweisen, den entstandenen Schaden zu reparieren. Setzt der Landkreis diese Wiederherstellung nicht durch, bleibt den Naturschützern nur die Möglichkeit, dagegen eine Verpflichtungsklage anzustrengen.
Nicht mehr zu reparieren ist der durch die Abtorfung entstandene Schaden für das Klima. Torf ist nämlich nichts anderes als junge Braunkohle. Der im Torf gebundene Kohlenstoff landet mit der Verwendung im privaten und gewerblichen Gartenbau - nicht anders als bei der Verbrennung von Braunkohle – am Ende als klimarelevantes Gas in der Atmosphäre.
Hier können Sie unseren kostenlosen monatlichen E-Mail-Rundbrief bestellen!