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Windkraftausbau im Landkreis Osnabrück zwischen den Interessen

Dr. Matthias Schreiber

Das Umweltforum Osnabrücker Land e.V. ist ein Dachverband verschiedener Gruppen, Vereine und Initiativen im Umweltbereich, welche insbesondere zur Frage des weiteren Zubaus an Windkraftanlagen ein breites Spektrum abdecken, das von einer möglichst weitgehenden Ausschöpfung der rechtlich verfügbaren Flächenpotenziale über die Forderung nach einer auch europarechtlich korrekten Berücksichtigung des Artenschutzes bis hin zur Befürchtung einer zu weitreichenden Überformung des Landschaftsbildes reichen und den Zubau an Windkraftanlagen restriktiv handhaben möchten. Vor diesem Hintergrund haben sich am 21.06.2023 auf Einladung des Vorstandes insgesamt ca. 15 Personen getroffen und die nachfolgenden Eckpunkte vereinbart, die es ermöglichen sollten, die oben beschriebenen konkurrierenden Belange möglichst weitgehend in Einklang zu bringen.

  1. Die Teilnehmer waren sich einig, dass die zusätzliche Errichtung von Windkraftanlagen zur emissionsfreien Erzeugung von Strom als Baustein für eine Reduktion klimaschädlicher Gase erforderlich ist. Dazu ist die Ausweisung weiterer Vorrangflächen unvermeidlich, nicht zuletzt aufgrund neuer bundes- und landesgesetzlicher Vorgaben. Dies wird auch von denen eingeräumt, die den weiteren Zubau an WKA eher restriktiv handhaben wollen.
  2. Die bundesgesetzlichen Regelungen zum Artenschutz werden in der juristischen Fachdiskussion einhellig kritisch gesehen (siehe z.B. hier und hier). Genehmigungen, die auf dieser Grundlage erteilt werden, laufen daher Gefahr, dass sie vor Gericht angegriffen werden. Schließt sich ein Obergericht den Bedenken aus der juristischen Fachliteratur an oder legt die strittigen Punkte dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor, zieht das nicht nur im beklagten Verfahren Verzögerungen nach sich, sondern wird bundesweit zu einer noch größeren Verunsicherung führen als sie jetzt schon herrscht.Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Verfahrensbeschleunigung wird daher vorgeschlagen, schon auf Ebene des RROP auf die Anwendung des sog. Osnabrücker Modells zur Bewältigung des Artenschutzes abzustellen, wie es derzeit bereits mit Projektieren, dem Umweltforum und der Kreisverwaltung geprüft wird. Wird so verfahren, kann auf eine zeitaufwändige Erfassung kollisionsgefährdeter Fledermaus- und Vogelarten im Rahmen der Ausweisung von Vorrangflächen verzichtet werden. Andernfalls müssten solche Erhebungen im nächsten Jahr zur Schaffung einer einheitlichen Bewertungsgrundlage für alle infrage kommenden Vorrangflächen flächendeckend ergänzt werden, ohne dass allerdings die sonstigen europarechtlichen Einwände damit aus dem Weg geräumt wären. Die Handhabung des Artenschutzes völlig offen zu lassen und es in das Belieben der einzelnen Antragsteller im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu stellen, würde eine unklare Situation hinterlassen, die zu Verzögerungen im Genehmigungsablauf bis hin zu Klagen führen könnte. Umgekehrt überfordert die Anwendung des Osnabrücker Modells die Antragsteller nicht, denn die zum Schutz der Arten erforderlichen Abschaltauflagen bewegen sich das übliche hiesige Artenspektrum im Rahmen der Zumutbarkeitsschwellen des § 45 b BNatSchG. Gleichzeitig bringt man auf diesem Wege zum Ausdruck, dass man den Erfordernissen des Biodiversitätsschutzes mit dem gebotenen Anstand und Respekt begegnet.
  3. Aufgrund der unterschiedlichen Bevölkerungsdichte und Siedlungsstruktur im Landkreis verteilen sich die abgegrenzten Vorranggebiete sehr ungleichmäßig. Während für mehrere Gemeinden überhaupt keine Vorranggebiete identifiziert wurden, sind andere Gemeinden mit fast 11 % ihres Gebietes betroffen. Um einer Überforderung dieser Gemeinden vorzubeugen, wird daher gefordert, analog zu der Regelung auf Landesebene einen Deckel bei 4 % der Gemeindefläche einzuführen, um die Lasten, die mit der Errichtung und dem Betrieb verbunden sind, zu begrenzen. Dabei sind die bereits realisierten bzw. anstehenden Landschaftsbelastungen durch Freileitungen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dieser Ansatz begrenzt die Belastungen für die betroffenen Regionen, verbaut aber auch nicht die Möglichkeit, in einem weiteren Schritt zusätzliche Flächen auszuweisen, wenn sich zeigt, dass ein weiterer Zubau erforderlich ist und auch die notwendige Folgeinfrastruktur (Ableitungen, Speicher- und Direktnutzungsmöglichkeiten) vorhanden ist. Sofern betroffene Gemeinden aus eigenen Stücken über diese Deckelung hinausgehen, steht ihnen dies ohne weiteres frei.

Rückzieher bei den Mitgliedern für die Förderung der Erneuerbaren Energien

Bedauerlicherweise haben sich die Mitgliedsverbände, die ihren Schwerpunkt in der Förderung erneuerbarer Energien sehen, zwischenzeitlich von der Vereinbarung wieder distanziert, insbesondere von den Punkten 2 und 3 (Berücksichtigung des Artenschutzes und Deckelung für besonders betroffene Gemeinden). Das war nach dem konstruktiven Gesprächsverlauf am 21.06.2023 unerwartet und dürfte die Position nicht nur des Umweltforums, sondern auch Mitgliedsverbände, die nun ausgeschert sind, in der weiteren Diskussion nicht verbessern.

Auch wenn die Diskussion ohne die Beteiligung der Verbände zur Förderung Erneuerbarer Energien am 21.06.2023 vermutlich einen anderen Schwerpunkt bekommen hätte, halten wir die dort gefundene Position für einen guten Mittelweg, der zwischen den Erfordernissen weiterer Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und den Belangen und den oftmals gegenläufigen, aber gleichrangigen Erfordernissen des Arten- und des Landschaftsschutzes vermittelt. Er bildet nicht nur den Diskussionsstand in der großen Runde am 21.06.2023 ab, sondern trägt auch den Sorgen der besonders stark betroffenen Kommunen Rechnung. Damit können wir als an einer ernsthaften Bewältigung der Belange von Klima, Natur und Umwelt bemühte Gesprächspartner auch in den anschließenden Planungsphasen mit allen im Dialog bleiben. Es kann umgekehrt nicht Aufgabe eines Dachverbandes sein, einseitig Extrempositionen zu vertreten – hier die Verbände zur Förderung Erneuerbarer Energien, deren Mitglieder z.T. rein eigenwirtschaftliche Interessen vertreten und die es deshalb für zumutbar erachten, dass einzelne Gemeinden einen Flächenanteil von fast 11 % ihres Gemeindegebietes für die Windkraftnutzung stellen sollen, dort Bürgerinitiativen, die ebenfalls aus einer z.T. sehr persönlichen Perspektive bei sich vor Haustür gar keine Anlagen wollen.

Über diese allgemeinen Anforderungen an die weitere Auswahl der Vorranggebiete enthält die Stellungnahme Hinweise zu Einzelflächen, bei denen z.B. Auswahlkriterien fehlerhaft sein könnten oder Hinweise auf kritische Artvorkommen vorliegen.

No-go-Areas für den Artenschutz im Landkreis Osnabrück

Die im RROP zugrunde gelegte Kulisse an Suchräumen bietet erstmals konkret die Möglichkeit, die Auswirkungen des § 45b Abs. 7 BNatSchG auf seine Wirkungen zu überprüfen. Dort heißt es:

„Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vogel- und Fledermausarten dürfen in einem Umkreis von 1.500 Metern um errichtete Windenergieanlagen sowie innerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungsplan oder in einem Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht angebracht werden.“

Die nebenstehende Abbildung setzt diese Effekte ins Bild. Betroffen ist eine Fläche von 1024,7 qkm und damit 48,3 % der Landkreisfläche, auf der künftig keine Weißstorchhorste mehr neu aufgestellt oder ältere ersetzt werden dürften. In diesen Flächen dürfen auch keine Nisthilfen für Uhus oder Nistkörbe für Greifvögel angebracht werden, die auch von Wespenbussard oder Rotmilan besetzt werden könnten. Wer in den schraffierten Bereichen Fledermauskästen anbringt, die von den besonders kollisionsgefährdeten Abendseglern, Rauhaut- oder Zwergfledermäusen besiedelt werden könnten, verstößt gegen das Gesetz!

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