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Dringendes Erfordernis einer Aktualisierung der Liste der relevanten Arten für die Ausweisung und das Management von Vogelschutzgebieten gemäß Vogelschutzrichtlinie in Baden-Württemberg

Baumpieper, eine mittlerweile gefährdete Vogelart (Foto: M. Schreiber)

 

Fabian Anger, Markus Handschuh, Florian Straub

Die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie (VSR) ist in Deutschland eine fortwährende Aufgabe der Länder. Diese müssen besondere Schutzmaßnahmen für die Arten nach Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 VSR treffen. Welche Arten unter Art. 4 Abs. 2 VSR fallen, legt jedes Bundesland selbst fest. Das Land Baden-Württemberg hat seit 2007 trotz starker Veränderungen in der Brutvogelwelt keine Überarbeitung der relevanten Arten nach Art. 4 Abs. 2 VSR vorgenommen. Nach den Kriterien der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) müssten inzwischen neun weitere in Baden-Württemberg brütende Zugvogelarten als relevant nach Art. 4 Abs. 2 VSR eingestuft werden. Zudem muss geprüft werden, welche nicht in Baden-Württemberg brütenden, aber als Rastvögel auftretenden Vogelarten zu ergänzen sein könnten. Vor dem Hintergrund der weltweiten Biodiversitätskrise und der effektiven Umsetzung von Natura 2000 ist dringend eine Aktualisierung der Liste gemäß VSR und daraus abgeleitet die – soweit erforderlich – Neuausweisung, Erweiterung oder inhaltliche Anpassung für Vogelschutzgebiete und dortige Schutzziele notwendig.

Die Langfassung des Beitrages kann hier hieruntergeladen werden.

Anmerkung: Die Kritik an der Artenliste für Baden-Württemberg greift sogar zu kurz

Für den gefährdeten Bluthänfling gibt es in Deutschland kein einziges EU-Vogelschutzgebiet.
(Foto: M. Schreiber)

Matthias Schreiber

Der Beitrag verweist auf eine nicht nur in Baden-Württemberg bestehende Lücke bei der Ausweisung von Vogelschutzgebieten und der Berücksichtigung von Vogelarten als Erhaltungsziele. Dabei besteht das Defizit nicht allein darin, dass man in diesem Land seine eigenen Kriterien nicht einhält. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.09.2024 (Az. C-66/23) festgestellt, „dass Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie und Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, für jedes BSG individuelle Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen für alle geschützten Arten und ihren Lebensraum festzulegen. Allerdings obliegt es den Mitgliedstaaten, Prioritäten entsprechend der Bedeutung dieser Maßnahmen für die Erreichung der Erhaltungsziele in Bezug auf alle diese Arten festzulegen.“ (Eine Besprechung des Urteils hier).

Somit beschreiben die Autoren des obigen Aufsatzes nur einen Teil des Mangels, wenn sie von folgendem ausgehen: „Bei der Auswahl und Ausweisung von Vogelschutzgebieten hat jeder EU-Mitgliedsstaat alle in Anhang I gelisteten Vogelarten zu berücksichtigen, soweit sie in seinem Gebiet auftreten und dies zur Erfüllung der Vorgaben der VSR erforderlich ist, während die unter Art. 4 Abs. 2 fallenden bzw. danach relevanten Vogelarten von den Mitgliedstaaten selbst bestimmt werden können. In Deutschland ist die Umsetzung der VSR die Aufgabe der Länder, d. h. jedes Bundesland legt fest, welche Arten auf seinem Gebiet nach Art. 4 Abs. 2 VSR im Kontext von Vogelschutzgebieten zu berücksichtigen sind.“

Denn eine Wahlfreiheit der Länder findet sich weder in der VSR selbst noch in dem Urteil des EuGH. Sie würde im Übrigen auch zu einem bundesweit völlig uneinheitlichen Schutz gefährdeter Vogelarten führen, wie auf dieser Seite für die Feldlerche und die Turteltaube gezeigt werden konnte. Dieser uneinheitliche Schutz ist auch Teil eines neu eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Deutschland, in dem bemängelt wird, dass für Arten wie Feldschwirl, Bluthänfling, Baumpieper, Feldlerche und Kuckuck gar keine oder viel zu wenige Schutzgebiete ausgewiesen wurden.

Dass sich mit dem Urteil des EuGH auch Änderungen für die Praxis ergeben dürften, hat man auch auf ministerieller Ebene wahrgenommen. So heißt es in einem Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 07.02.2025 zu dem Urteil C-66/23 an nachgeordnete Naturschutzverwaltungen:

„Alle europäischen Mitgliedstaaten müssen diese Rechtsprechung bei der Auslegung ihrer nationalen Gesetze berücksichtigen. Bund und Länder prüfen daher momentan intensiv den Handlungsbedarf infolge des Urteils.

Bis diese Prüfung abgeschlossen ist, gilt es sicherzustellen, dass die Rechtsprechung des EuGHs bei Verträglichkeitsprüfungen von Projekten und Plänen, die sich auf Vogelschutzgebiete auswirken, hinreichend berücksichtigt wird.

Die zuständigen Naturschutzbehörden werden daher gebeten, Vorhabenträger auf das Urteil hinzuweisen und zu empfehlen, bei Verträglichkeitsprüfungen betreffend Vogelschutzgebiete vorsorglich die Auswirkungen des Vorhabens auf alle Vogelarten zu prüfen, die im Standarddatenbogen des betroffenen Vogelschutzgebiets aufgeführt sind, zuzüglich regelmäßig vorkommender Zugvogelarten. Der Hinweis ist zu dokumentieren und zu den Akten zu nehmen.“

Schön, dass in Sachen Vogelschutzgebiete etwas in Bewegung kommt. Bleiben wir dran, damit es auch in die richtige Richtung geht!

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