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I. Die Haselmaus als „Baustopper“

Prof. Dr. Martin Gellermann

Bedrohten Tieren wird gern nachgesagt, sie wären potente Widersacher von Bahnhöfen, Flughäfen, dem Transrapid oder sonstigen Investitions- und Infrastrukturvorhaben (SZ vom 19.10.2007). In die Liste der als „Baustopper“ diskreditierten Tiere, die vom Eremiten (Stuttgart 21) über die Kleine Hufeisennase (Waldschlößchenbrücke Dresden), den Kammmolch (Autobahn A49) und die Wechselkröte (Transrapid) bis hin zur Löffelente (Airbus-Werk Hamburg) reicht, hat sich nun auch die Haselmaus eingetragen. Dem kaum daumengroßen Vertreter der europäischen Bilche, der im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie verzeichnet ist und hierzulande zu den streng geschützten Arten gehört (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG), ist es gelungen, sich unter tätiger Mithilfe des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs einstweilen erfolgreich gegen die Fortsetzung der baulichen Maßnahmen zur Verwirklichung eines aus achtzehn Windenergieanlagen (WEA) bestehenden Windparks im nordhessischen Reinhardswald zur Wehr zu setzen.

II. Die Vorgeschichte

Kaum hatte das Regierungspräsidium Kassel am 02.02.2022 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA des Windparks Reinhardswald erteilt, wurden an den Anlagenstandorten die Arbeiten zur Fällung der Bäume aufgenommen. Auch wenn davon zumeist Kalamitätsflächen betroffen waren, fielen der Kettensäge an einzelnen Standorten doch auch über 140-jähriger Buchenbestände zum Opfer, noch bevor der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Gelegenheit hatte, über einen am 04.02.2022 von der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) gestellten Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung („Hängeschluss“) zu befinden. Schon am 09.02.2022 fanden die Fällarbeiten ihren Abschluss, so dass auf den Flächen nur noch Nach- bzw. Aufräumarbeiten ausgeführt werden mussten.

III. Ein Schutzkonzept für die Haselmaus

Von all dem bekam die Haselmaus, die an einzelnen Anlagenstandorten sicher nachgewiesen worden war, mutmaßlich noch nichts mit, weil sie von Oktober bis in den Mai hinein in ihrem bodennahen Nest Winterschlaf hält. Damit die Tiere während der Baumfällungen nicht getötet werden, durften die Harvester nur die vorhandenen Rückegassen befahren, während Sträucher und sonstiger Aufwuchs auf der Fläche motormanuell zu beseitigen waren. Das vom Träger des Vorhabens zum Schutz der Haselmaus entwickelte und von der Genehmigungsbehörde akzeptierte Konzept versprach sich davon, dass die Haselmäuse nach Beendigung des Winterschlafs die dann weitgehend vegetationsfreien und für ihren Aufenthalt unattraktiven Bauflächen „freiwillig“ verlassen, so dass ab Mitte Mai mit der Rodung der Wurzelstubben und dem Abschieben des Oberbodens ohne Tötung der Tiere begonnen werden kann. Vor Beginn dieser Arbeiten mussten allerdings noch je Anlagenstandort fünf Haselmauskästen in umliegenden Waldflächen aufgehängt werden, um bei der Vergrämung die Siedlungsdichte im Umfeld erhöhen zu können.

IV. Die Zwischenentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

Da der Projektträger angekündigt hatte, am 16. Mai mit der Stubbenrodung beginnen zu wollen und schon zuvor die hierfür erforderlichen Bagger im Reinhardswald bereitgestellt hatte, sah sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof zum Handeln veranlasst. Mit Beschluss vom 11.05.2022 (Az.: 9 B 234/22.T) gab er der Genehmigungsbehörde im Wege eines so genannten „Hängebeschlusses“ auf, die Arbeiten zur Rodung der Wurzelstubben an den Standorten der WEA einstweilen zu unterbinden.

Verantwortlich zeichnet hierfür der Umstand, dass die Verletzung und Tötung der streng geschützten Haselmaus durch das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG untersagt wird. Für Eingriffe in Natur und Landschaft, zu denen auch der Bau einer WEA zählt, gilt dies nur, wenn das Risiko der Tötung geschützter Exemplare in signifikanter Weise erhöht ist (§ 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG), indessen konnten sich die Kasseler Richter nicht davon überzeugen, dass das baubedingte Tötungsrisiko für Haselmäuse bei Durchführung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen in einer die Signifikanzschwelle unterschreitenden Weise gemindert würde. Eine sorgfältige Analyse und Auswertung fachwissenschaftlicher Veröffentlichungen, praktischer Handlungsanleitungen und einer Fachkonvention (u.a. Büchner et al., NuL 2017, 365; Runge et al. 2009) vermittelte ihnen die Erkenntnis, dass eine Aktivierung des artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots bei Gehölzfällungen und Baufeldrodungen in einem besiedelten Haselmauslebensraum nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Tiere in ein qualitativ und quantitativ ebenso gutes Habitat ausweichen können, das noch nicht bis an seine Kapazitätsgrenze (carrying capacity) besiedelt ist. Lässt sich dies nicht belegen, müssen Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung der vorgesehenen „Ausweichlebensräume“ ergriffen werden. Mit dem Aufhängen von Haselmauskästen kann es sein Bewenden nicht haben, solange die umgebenden Flächen der Haselmaus kein optimales Habitat bieten. Da es dafür keine belastbaren Anhaltspunkte gab und in den Berichten der ökologischen Baubegleitung sogar darauf aufmerksam gemacht wurde, dass in den umliegenden Wäldern günstige Lebensraumstrukturen für die Haselmaus zum Teil völlig fehlen, sahen sich die Richter des Hessischen Gerichtshof veranlasst, die Stubbenrodung erst einmal zu unterbinden.

V. „Und die Moral von der Geschichte ist, …“

Der „Baustopper“ ist weder die Haselmaus noch die Richter, die getreu der ihnen überantworteten Aufgabe Sorge dafür tragen, dass auch bei Windkraftprojekten das für alle geltende Recht strikt beachtet wird. Verantwortlich sind allein die Projektträger sowie die in ihrem Auftrag tätigen Planer und Fachgutachter, die das Artenschutzrecht nicht mit der gebotenen Sorgfalt abarbeiten oder womöglich sogar „auf die leichte Schulter nehmen“. Die vormalige Präsidentin des Bundesamtes für Naturschutz (BfN), Frau Prof. Dr. Beate Jessel, brachte es bereits vor geraumer Zeit auf den Punkt: „Nicht der Feldhamster oder die kleine Hufeisennase sind die Baustopper, sondern unprofessionelle Planer und Bauträger, die ihre gesetzlichen Hausaufgaben und Prüfaufträge nicht erfüllen“ (SZ vom 17.05.2010). Für die Haselmaus gilt nichts anderes, zumal auch sie nicht für Fehler verantwortlich ist, die anderen bei deren Projektplanungen in den Lebensräumen der Haselmaus unterlaufen.

(Bilder Reinhardswald: M. Gellermann; Haselmaus: H. Knüwer, H. Vierhaus)

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