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Osterpaket zum Artenschutz erhöht eher die Komplexität der Verfahren

Dr. Matthias Schreiber

Die Autoren Dipl.-Jur. Kevin Otter und Dipl.-Jur. Jakob Eh befassen sich in ihrem Beitrag „Materiell-rechtliche Instrumente zur Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben als Motor der Energiewende?“ (EnWZ 2023, 122 ff) u.a. auch mit den Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes, welche im Rahmen des sogenannten Osterpakets im Galopp verabschiedet wurden. Die Autoren kommen in dem Beitrag zu dem Schluss: „Zumindest im Artenschutzrecht stößt der § 2 S. 2 EEG zudem an unionsrechtliche Grenzen. … Vor allem aber kollidiert der Ausbau EE, gerade die Errichtung von Windenergieanlagen, häufig mit anderen verfassungsrechtlich abgesicherten Belangen, sowohl Grundrechten betroffener Bürger als auch und insbesondere artenschutzrechtlichen Belangen, geschützt über Art. 20 a GG.“ Sie stellen vor diesem Hintergrund den Vorrang, den das EEG den Erneuerbaren einräumt, infrage („Anwendungsbereich bei Abwägung mehrerer verfassungsrechtlich geschützter Güter in verfassungskonformer Weise zu reduzieren“).

Hinsichtlich des Beschleunigungspotenzials dieser Regelung führen die Autoren aus, dass Verfahren insbesondere durch die Aufsplittung der kollisionsgefährdeten Arten in solche, für die im Gesetz Grenzwerte festgestellt wurden und solche, für die die Beurteilung weiterhin wie bisher erfolgen müsse, eher zu einer Verzögerung in den Verfahren führen dürfte. Die neu geschaffenen Abstandregelungen halten die Autoren für „hochkomplex“. Als europarechtswidrig stufen sie ferner die Begrenzung der Signifikanzprüfung auf den erweiterten Prüfbereich ein. Zusammenfassend stellen sie fest: „Der Versuch, das Profil der artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelungen durch die Einführung des § 45b BNatSchG zu standardisieren und operationalisieren und auf diesem Wege eine Beschleunigungswirkung zu erzielen, dürfte somit im Ergebnis als gescheitert anzusehen sein.“

Potenzial zur Bewältigung des nach wie vor ungelösten Konflikts zwischen Biodiversitätsschutz und der Produktion von Strom aus Windkraftanlagen dürfte dagegen eine Neuregelung bieten, die für die Genehmigung von Anlagen im Offshore-Bereich zum Tragen kommt, indem nämlich bei der Erteilung eines Zuschlages auch Berücksichtigung findet, in welchem Umfang auf Meeresschutz und die Fischerei Rücksicht genommen wird. Ein solcher „Schönheitswettbewerb“ könnte bei Anlagen an Land in Sachen Artenschutz einen angemessenen Ausgleich herbeiführen.

Schlussfolgerungen

Windpark Ahrensfeld/Wittefeld (Bramsche, Landkreis Osnabrück)

Die völlig überhasteten Neuregelungen des Osterpakets zum Artenschutz erweisen sich mehr und mehr als europarechtlich hoch problematisch und eher als Verfahrensbremse, wie ich aus eigener Erfahrung bestätigen kann. Weder Planer noch Projektierer von Anlagen oder Genehmigungsbehörden wissen so recht, wie sie mit den Änderungen umzugehen haben. Dass die Gerichte diese Unsicherheiten von Fall zu Fall aufgreifen werden, um auf die Bremse zu treten, erscheint naheliegend (man stelle sich vor, ein Gericht legt die Frage, ob die neu im BNatSchG angefügte Artenliste kollisionsgefährdeter Vogelarten abschließend verstanden werden darf, dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor!).

Um die Belange des Schutzes der Biodiversität und einer weiteren Stromproduktion mithilfe der Windkraft in Einklang zu bringen, sind vier mehr oder weniger mühselige Wege denkbar:

  • Der Bundesgesetzgeber passt seine gesetzlichen Regelungen in europarechtskonformer Weise an (z.B. Artenspektrum, Abwägung der konkurrierenden Belange).
  • Projektierer und Betreiber zeigen Selbstbeschränkung und akzeptieren freiwillig wirtschaftlich zumutbare Auflagen zur Minderung der Auswirkungen auf die im Vergleich zum Klima nicht minder gefährdete Biodiversität und korrigieren auf diesem Wege das, was der Gesetzgeber nicht zu regeln vermocht hat. Dann darf der eigene Anteil an der Schädigung der Biodiversität weder abgestritten noch mit Verweis „auf die Anderen“ relativiert werden.
  • Genehmigungsbehörden besinnen sich der Beachtlichkeit europarechtlicher Bestimmungen und bestehen auf der Beachtung der Maßstäbe in der EU-Vogelschutzrichtlinie.
  • Naturschutzverbände sehen zu, dass sie geeignete Fälle gezielt zu Gericht tragen, um die Klärung der hier wiederholt thematisierten europarechtlichen Fragen durch den EuGH klären zu lassen.

Die verschiedenen Wege sind unterschiedlich mühsam und bergen z.T. erhebliche Verzögerungspotenziale für den Ausbau der Windkraftnutzung. Es sind aber auch ein paar dabei, die den Ausbau nicht behindern und dabei trotzdem dem Belangen des Biodiversitätsschutzes mit dem gebotenen Anstand und Respekt begegnen.

Links zu weiteren Beiträgen:

Kritik an Neuregelung des Artenschutzes nimmt zu

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Beratergremium sieht Artenschutzregelungen zur Windenergie kritisch

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