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FFH-Gebiet Düte – Nicht einmal bis zur Verordnung geschafft
Laura Apel (M.Sc. Umweltplanung)
Fast zweieinhalb Jahre nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. September 2023 (C-116/21), das Deutschland wegen mangelnder Sicherung zahlreicher FFH-Gebiete verurteilte (siehe hier), ist die Düte das letzte dieser Gebiete, bei dem es nicht einmal zu einer abschließenden Unterschutzstellungsverordnung kam. Während bei anderen Gebieten aus dem Urteil zumindest formale Verordnungen erlassen wurden, selbst wenn diese wie bei den „Bächen im Artland" fachlich und rechtlich fragwürdig sind oder vom OVG Lüneburg bereits wieder gekippt wurden, blieb die Düte bislang im Status der einstweiligen Sicherstellung stecken.
Bereits im September 2024 hatte Dr. Matthias Schreiber auf die unzureichenden Bemühungen um die Sicherung der Düte hingewiesen. Seitdem hat sich die Situation eher verschlechtert.
Vom Naturschutzgebiet zum Landschaftsschutzgebiet – von der Stadt zum Landkreis
In der Sitzung des Umweltausschusses des Landkreises am 10. September 2024 hatte die Mehrheit aus CDU und FDP, unterstützt von einer Stimme der Grünen, gegen den Verwaltungsvorschlag gestimmt. Die Verwaltung hatte vorgeschlagen, das Gebiet zunächst als Naturschutzgebiet (NSG) auf Grundlage der bestehenden Gebietskulisse zu sichern, um die rechtliche Lücke nach Ablauf der einstweiligen Sicherstellung am 8. Dezember 2025 zu schließen. Der Kreisausschuss beschloss am 23. September 2024 stattdessen eine „Übergangslösung" als Landschaftsschutzgebiet (LSG) (siehe bereits hier).
Parallel dazu hatte die Stadt Osnabrück (gemäß Mitteilungsvorlage VO/2024/3183 vom 6. Juni 2024) die hoheitliche Sicherung als NSG für ihren Zuständigkeitsbereich vorbereitet. Die Planungen liefen, Abstimmungen zwischen Stadt und Landkreis fanden statt (siehe Mitteilungsvorlage VO/2025/4607 Stadt Osnabrück).
Beide Ansätze sind hinfällig geworden. In einer bemerkenswerten Kehrtwende hat das Umweltministerium (MU) dem Landkreis Osnabrück die Zuständigkeit übertragen. Nach Jahren intensiver Vorarbeit der Stadt dürfte dies ein Schlag ins Gesicht der dortigen Fachverwaltung sein.
In der Sitzung des städtischen Umweltausschusses am 28. August 2025 wurde diese Entwicklung zur Kenntnis genommen. Ein Ausschussmitglied der Gruppe Grüne/Volt bedauerte, dass ein NSG nicht mehr zur Debatte stehe.
Das Umweltministerium greift ein
Bei zwei Treffen am 4. und 30. Juni 2025, einberufen vom niedersächsischen Umweltministerium (MU), wurde ein neuer Verfahrensweg festgelegt. Die wesentlichen Punkte:
- Gemeinsame Verordnung unter Kreisregie: Der Landkreis Osnabrück erhält die Zuständigkeit für das gesamte Gebiet (einschließlich des Stadtgebiets) und soll es als LSG ausweisen.
- Neuabgrenzung vorgeschaltet: Erst muss das Land die neue Gebietskulisse festlegen. Der NLWKN sollte Anfang August 2025 einen Entwurf vorlegen.
- Zweistufiges Kabinettverfahren: Nach einem ersten Kabinettbeschluss folgt eine Träger-Beteiligung. Der endgültige Kabinettbeschluss zur Gebietsabgrenzung war für das erste Quartal 2026 geplant.
- Verordnung erst danach: Erst nach der abschließenden Festlegung der Grenzen kann die Schutzgebietsverordnung erarbeitet und das formale Unterschutzstellungsverfahren inklusive Öffentlichkeitsbeteiligung beginnen.
- Fristaufweichung: Das MU verzichtet darauf, auf der Einhaltung des Stichtags 9. Dezember 2025 zu bestehen.
Kabinett gibt Neuabgrenzung zur Verbandsbeteiligung frei: Aber das Ende ist noch lange nicht in Sicht
Am 27. Januar 2026 hat das Landeskabinett den ersten Kabinettsbeschluss gefasst und die Neuabgrenzung des FFH-Gebietes zur freiwilligen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange freigegeben. Ursprünglich war dieser Beschluss bereits für September/Oktober 2025 geplant gewesen. Eine weitere Verzögerung von mehreren Monaten. Das Land betont dabei, dass die Düte „das letzte noch nicht hoheitlich gesicherte FFH-Gebiet in Niedersachsen" sei. Der NLWKN hat einen Neuabgrenzungsvorschlag mit ausführlichen Karten erstellt.
Die Pressemitteilung des Landes verschweigt allerdings die Brisanz der Situation: Erst nach Abschluss der Trägerbeteiligung und Auswertung der Stellungnahmen wird die Landesregierung über den dann möglicherweise überarbeiteten Vorschlag entscheiden. Dafür ist ein zweiter Kabinettsbeschluss erforderlich, ursprünglich für das erste Quartal 2026 geplant. Dieser Termin dürfte angesichts der Verzögerung beim ersten Beschluss kaum zu halten sein. Erst nach diesem zweiten Kabinettsbeschluss und der Übermittlung an die EU kann das Gebiet hoheitlich gesichert werden.
Mit anderen Worten: Eine rechtskräftige Verordnung ist vor Ende 2026 nicht zu erwarten, und selbst das ist optimistisch gerechnet.
Das Umweltforum Osnabrücker Land wird den Neuabgrenzungsvorschlag genau prüfen. Bisher wurden wir allerdings nicht beteiligt.
Schutzlücke seit Dezember und was das konkret bedeutet
Das FFH-Gebiet „Düte mit Nebenbächen" ist seit dem 9. Dezember 2025 ohne hoheitlichen Schutzstatus und wird es voraussichtlich bis mindestens Ende 2026, wenn nicht länger, bleiben.
Was heißt das jetzt konkret? Seit Dezember 2025 gibt es keine Schutzgebietsverordnung mehr. Für Landwirte, Gewässerunterhalter, Waldbesitzer und andere Nutzer bedeutet dies maximale Rechtsunsicherheit. Zwar greift weiterhin das allgemeine Verschlechterungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie, aber ohne klare Regeln und nach dem verschärften Maßstab des Grünland-Urteils vom 14. November 2024:
- Ein Landwirt, der düngen möchte, braucht eine FFH-Verträglichkeitsprüfung. Mit ungewissem Ausgang und nach den strengen Vorgaben der aktuellen EuGH-Rechtsprechung.
- Gewässerunterhaltungsmaßnahmen an der Düte sind einzeln auf ihre FFH-Verträglichkeit zu prüfen. Was früher nach klaren Regeln möglich war, erfordert nun aufwändige Einzelfallprüfungen am Maßstab des Verschlechterungsverbots.
- Waldbesitzer, die Holz einschlagen wollen, müssen prüfen lassen, ob und in welchem Umfang Einschläge zulässig sind.
Das Grünland-Urteil hat den Maßstab für die Beurteilung von Verschlechterungen deutlich verschärft. Was die Behörden nun in Einzelfallprüfungen ohne Verordnung klären müssen, ist rechtlich deutlich anspruchsvoller und damit aufwändiger und unsicherer für alle Beteiligten geworden. Genehmigungsbehörden müssen jede potenziell erhebliche Maßnahme einzeln prüfen, wobei bereits eingetretene Verschlechterungen im Gebiet mit zu berücksichtigen sind.
Gerade die Rechtsunsicherheit, die dadurch entsteht, ist Gift für die von der Politik so oft beschworene „Akzeptanz".
Zwanzig Jahre Versagen auf Landesebene
Die Düte wurde bereits im Januar 2005, vor über zwanzig Jahren, an die EU-Kommission gemeldet und 2007 bestätigt. Dass bis heute keine sachgerechte Gebietsabgrenzung vorliegt und die Basiserfassung erst 2024 in Auftrag gegeben wurde, ist ein Armutszeugnis.
Die chaotische Abgrenzung, bei der stellenweise die Düte außerhalb des „Schutzgebiets" verläuft, während angrenzende gesetzlich geschützte Biotope ausgespart bleiben, zeigt die Geringschätzung, mit der das Land seiner europarechtlichen Verpflichtung begegnet ist. In der Pressemitteilung vom 27. Januar 2026 räumt das Land selbst ein, dass „die aktuelle Abgrenzung für einen effektiven Schutz der Gewässer problematisch" ist.
Landschaftsschutzgebiet – aber dann bitte richtig!
Die Festlegung auf ein LSG kann den Anforderungen der FFH-Richtlinie genügen, wenn die Schutzbestimmungen ausreichend konkret und verbindlich sind. Das Verschlechterungsverbot für die FFH-Lebensraumtypen 3150, 3260, 6430, 9130, 9160 und 91E0* und Arten Kammmolch, Bachneunauge und Groppe muss genauso klar geregelt sein wie in einem NSG.
Nach dem Grünland-Urteil des EuGH vom 14. November 2024 (C-47/23) wurde Deutschland wegen „allgemeiner und struktureller Defizite" beim Schutz der Mähwiesen verurteilt. Der Gerichtshof stellte unmissverständlich fest, dass pauschale Ausnahmen und schwammige Regelungen den europarechtlichen Anforderungen nicht genügen. Rein freiwillige Maßnahmen und Vertragsnaturschutz reichen nicht aus: Es braucht klare rechtlich verbindliche Ge- und Verbote.
Die Düte bietet jetzt die Chance, die erste wirklich gute Verordnung nach den neuen Erkenntnissen der EuGH-Rechtsprechung umzusetzen. Nach so langer Verzögerung darf man hohe Erwartungen an das Ergebnis haben.
Die Hoffnung mancher Beteiligter, mit einem LSG könnte man „weichere" Regelungen wie bei den „Bächen im Artland" durchsetzen, dürfte sich als Illusion erweisen. Bei der mündlichen Verhandlung zur Normenkontrollklage gegen diese Verordnung hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits durchblicken lassen, dass solche „Wischiwaschi"-Regelungen, bei denen Verbote im zweiten Teil faktisch wieder aufgehoben werden, nicht tragfähig sind. Das Grünland-Urteil hat diese Einschätzung eindrucksvoll bestätigt.
Wird eine LSG-Verordnung für die Düte nach dem Muster der „Bäche im Artland" konzipiert, ist der nächste Rechtsstreit programmiert. Das wäre weder im Interesse des Naturschutzes noch der betroffenen Landnutzer, denen man damit jahrelange Rechtsunsicherheit zumutet. Die Politik täte gut daran, die fachlichen Vorgaben ernst zu nehmen, statt erneut zu versuchen, sie durch politische Kompromisse, aber am geltenden Recht vorbei, aufzuweichen.
Die Grundlage für wirksamen Schutz: Messbare Erhaltungsziele
Osnabrück.
Eine zentrale Erkenntnis aus dem Grünland-Urteil ist die Notwendigkeit konkreter, messbarer und gebietsspezifischer Erhaltungsziele. Für die Düte bedeutet dies: Es reicht nicht aus, pauschal von „Erhaltung der Lebensraumtypen" zu sprechen. Vielmehr muss für jeden Lebensraumtyp im Gebiet festgelegt werden, welche Fläche in welchem Erhaltungszustand bis zu welchem Zeitpunkt erreicht werden soll.
Beispielhaft formuliert: „7 ha des Lebensraumtyps 91E0* (Auenwälder mit Erle und Esche) müssen bis zum Jahr 2030 einen guten Erhaltungszustand (Stufe B) aufweisen" oder „Die Fläche des Lebensraumtyps 6430 ist von derzeit 5 ha auf mindestens 8 ha bis 2032 zu erweitern."
Erst auf Grundlage solcher messbarer Ziele lässt sich ermitteln, welche konkreten Maßnahmen erforderlich sind: Wo ist eine Wiederherstellung degradierter Lebensräume nötig? Welche Bewirtschaftungsweisen sind zu untersagen? Und daraus folgen dann die gebietsspezifischen, flächenscharfen Ge- und Verbote in der Schutzgebietsverordnung.
Eine Verordnung, die nur allgemeine Verbote auflistet und dann durch weitreichende Freistellungen wieder aufweicht, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Stattdessen braucht es eine Verordnung, die klar benennt: Auf welchen Flächen gilt welches Verbot, und welche Nutzungen sind unter welchen Bedingungen zulässig. Nur so entsteht die Rechtssicherheit, die alle Beteiligten benötigen.
Das letzte Gebiet – ein Symbol des Versagens, aber auch eine Chance
Die Düte ist nicht nur das letzte Gebiet aus dem EuGH-Urteil, das noch keinen dauerhaften Schutzstatus erreicht hat: Sie ist das einzige, bei dem die Unterschutzstellung nicht einmal bis zur Verordnung gediehen ist. Das Land Niedersachsen räumt selbst ein, dass die Düte „das letzte noch nicht hoheitlich gesicherte FFH-Gebiet in Niedersachsen" ist. Während andere Bundesländer und Regionen ihre Hausaufgaben gemacht haben, steht Osnabrück ganz am Ende der Schlange.
Doch gerade weil so viel Zeit vergangen ist, gerade weil das Grünland-Urteil die Anforderungen noch einmal verschärft hat, und gerade weil die Düte nun das letzte dieser Gebiete ist, besteht die Chance, es diesmal richtig zu machen: Eine klare, rechtssichere Verordnung zu schaffen, die den europarechtlichen Anforderungen standhält und gleichzeitig den Betroffenen Rechtsklarheit bietet.
Was jetzt zu tun ist:
- Neuabgrenzung transparent machen und Trägerbeteiligung ernst nehmen: Die jetzt laufende „freiwillige" Beteiligung sollte genutzt werden, um fachliche Schwachstellen zu identifizieren und zu korrigieren.
- Zeitplan transparent machen: Wann werden die Stellungnahmen ausgewertet? Wann kommt der zweite Kabinettbeschluss? Wann beginnt das eigentliche Verordnungsverfahren?
- Messbare Erhaltungsziele festlegen: Für jeden Lebensraumtyp und jede Art im Gebiet müssen quantifizierte Ziele definiert werden (Fläche, Erhaltungszustand, Zeitrahmen). Diese Ziele müssen wissenschaftlich fundiert und überprüfbar sein.
- Flächenscharfe Verordnung: Auf Grundlage der messbaren Ziele ist zu ermitteln, welche konkreten Verbote erforderlich sind, um diese Ziele zu erreichen. Die Schutzgebietsverordnung muss flächenscharf regeln, wo welche Ge- und Verbote gelten. Pauschale Freistellungen für Land- und Forstwirtschaft sind nach der EuGH-Rechtsprechung nicht haltbar.
- Echten Dialog führen: Mit den Betroffenen müssen die rechtlich zwingenden Vorgaben der FFH-Richtlinie offen besprochen werden.
Verbindliche Kompensation: Für Nutzungseinschränkungen, die über das allgemein Zumutbare hinausgehen, muss den Grundeigentümern ein dauerhafter und verlässlicher Ausgleich zugesichert werden.
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