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DE
Östringer Weg 18, 49090 Osnabrück

SATZUNG

RECHTLICHES

Vereinssatzung

Neben der Online-Version können Sie sich die Satzung auch hier herunter laden.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Umweltforum Osnabrücker Land e.V., im folgenden Verband genannt.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Osnabrück und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Osnabrück eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Zweck des Verbandes sind Schutz und Pflege von Natur und Umwelt.

Seine Aufgaben sind insbesondere

a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt;

b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten;

c) Mithilfe bei Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzgedankens;

d) öffentliches Vertreten und Verbreiten des Natur- und Umweltschutzgedankens;

e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind;

f) Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften;

g) Sammeln und Weiterleiten von Spenden für Zwecke des Natur- und Umwelt-schutzes.

(2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Zwecke; er bekennt sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Der Verband hält Verbindungen zu allen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 60 AO). Er dient keinem wirtschaftlichen Zweck, ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt unter Ausschluß aller politischen und religiösen Fragen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.

Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vorrangig Ziele des Natur- und Umweltschutzes verfolgen.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verband zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit unanfechtbar.

(3) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Mitgliederversammlung kann Beitragsbefreiungen für bestimmte Mitglieder vornehmen. Bei einer Beitragsbefreiung ruhen jedoch die  Mitgliedsrechte.

(4) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind allerdings durch den Verband von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.

(6) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung muß spätestens bis zum ersten Oktober des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen.

(7) Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn dieses gröblich und wiederholt gegen die Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe verstößt oder sich sonst verbandsschädigend verhält. Über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung Mitteilung zu machen. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Begründung Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung hat den endgültigen Beschluß zu fassen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6 Finanzmittel

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der Verband erstrebt keinen eigennützigen Gewinn, Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Verbandes keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 

§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuladen, der Ort und Zeit festsetzt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder bzw. Bevollmächtigte der korporativen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschluß-un-fähigkeit muß der Vorstand binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluß-fähig. In der Einladung zu der zweiten Ver-sammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand dann einzuberufen, wenn diese von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie wird den Mitgliedern zugesandt oder auf der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Wahl des Vorstandes.

2. Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren

3. Benennung von Ehrenmitgliedern.

4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

5. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes.

6. Entlastung des Vorstandes.

7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

8. Festlegung der Arbeitsschwerpunkte des bevorstehenden Geschäftsjahres.

9. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten     Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten, sowie die Beauftragung     des Vorstandes mit bestimmten Aufgaben.

10. Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes.

 

§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen.

(2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied (natürliche Person gemäß § 4, Satz1) über 14 Jahre mit einfacher Stimme.

 Die Stimmanteile der korporativen Mitglieder sind wie folgt gestaffelt:

– Vereine/Verbände mit bis zu 150 Mitgliedern: 5 Stimmen

– Vereine/Verbände mit über 150 Mitgliedern: 10 Stimmen

Die Stimmen der korporativen Mitglieder (Vereine/Verbände) können durch einen oder mehrere Beauftragte wahrgenommen werden. Im Zweifel ist der Nachweis der Stimmberechtigung zu führen.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 a) dem 1. Vorsitzenden,

 b) dem 2. Vorsitzenden,

 c) und dem Schriftführer, der auch die Kasse führt.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Beide  können den Verband allein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt die Verwaltung des Verbandsvermögens und die Ausführung der Verbandsbeschlüsse.

(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefaßt.

(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson kommissarisch zu berufen.

 

§ 13 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei mindestens zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Satzungs-änderung zustimmen müssen. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

 

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei eine 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung erforderlich ist.

(2) Bei Auflösung fällt das Vermögen des Verbandes an die Westphal-Umweltstiftung, Osnabrück, die es ausschließlich zu Zwecken im Sinne des § 2 ihrer Satzung zu verwenden hat.

 

Copyright 2024. Umweltforum Osnabrücker Land e.V.

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